Ankaufsrecht

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Unter einem Ankaufsrecht versteht man im Rechtsverkehr das Recht einer Person oder Gesellschaft, einen bestimmten Gegenstand zu genau definierten Konditionen bevorzugt erwerben zu können. Oft entspricht ein Ankaufsrecht damit einer, an gewisse Bedingungen geknüpfte, langfristige Verkaufsofferte. Dabei ist das Ankaufsrecht, anders als das Vorkaufsrecht, mit der Ausnahme von §§ 61 bis 74 des SachenRBerG (Sachenrechtsbereinigungsgesetz), das sich auf die Angleichung der Rechtsverhältnisse für die bauliche Nutzung von Grundstücken in der ehemaligen DDR zu den Regelungen im BGB bezieht, nicht gesetzlich geregelt. Ein Ankaufsrecht ist dabei zumeist an das Eintreten eines Ereignisses geknüpft und manchmal zeitlich begrenzt.

Im Gegensatz zu einem Vorkaufsrecht tritt der Käufer bei einem Ankaufsrecht nicht freiwillig in einen zwischen dem Verkäufer und einer dritten Partei ausgehandelten Kaufvertrag ein. Vielmehr beinhaltet ein Ankaufsrecht bereits neben der Nennung des Gegenstands auch einen fixierten Kaufpreis, zu dem der Ankaufsberechtigte diese erwerben kann. Ein Ankaufsrecht muss wie ein Vorkaufsrecht vertraglich festgelegt werden und im Fall einer Immobilie notariell beglaubigt sein. Dieses vertragliche Rahmenwerk kann auch einen regelrechten Vorvertrag beinhalten, in dem schon alle Konditionen des letztendlich notariell zu erstellenden Kaufvertrags aufgenommen sind.

Der, durch ein Ankaufsrecht zum Kauf einer mobilen oder immobilen Sache Berechtigte, kann dieses bei Eintreten der im Ankaufsrecht festgelegten Bedingungen einseitig ausüben. Das Ankaufsrecht ist dabei keine Pflicht zum Erwerb des Gegenstandes und die Ausübung hängt allein von der freien Entscheidung des Ankaufsberechtigten ab. Eine Sonderform des Ankaufsrechtes ist dessen Verbindung mit einem Vermächtnis. Die Aufnahme des Ankaufsrechts in ein Vermächtnis muss wie ein frei zwischen zwei Parteien verhandeltes Ankaufsrecht notariell in einem Vertrag unter genauer Nennung des Gegenstandes und der Summe festgelegt sein. Dabei wird der Nachlassgegenstand dem Ankaufsberechtigten zumeist zu einem, unter dem Verkehrswert liegenden, Preis angeboten. Der, durch das Vermächtnis mit dem Ankaufsrecht Begünstigte, zahlt in einem solchen Fall die fällige Erbschaftssteuer nur auf die Differenz zwischen dem im Vermächtnis festgehaltenen Preis für die entsprechende Sache und dem tatsächlichen Verkehrswert dieser.

Definition Ankaufsrecht

Das Ankaufsrecht entspricht in vielen Fällen einer langfristigen Verkaufsofferte, die an bestimmte Bedingungen gebunden ist und zeitlich begrenzt sein kann. Ein Ankaufsrecht erlischt, wenn das Ankaufsrecht bei Eintreten der Bedingungen oder dem Ablauf der Frist nicht ausgeübt wurde. Ein Ankaufsrecht ist dabei immer ein freiwillig vom Begünstigten auszuübendes Recht, aus dem sich keine Pflicht zur Ausübung dieses Rechtes ergibt. Im Falle eines Kaufrechtsvermächtnisses ermöglicht ein Erblasser, dem durch das Kaufrechtsvermächtnis bedachten, den Erwerb eines Nachlassgegenstandes zu meist besonders guten Konditionen zu einem Wert unter dem regulären Verkehrswert der Sache. Die Zahlung von Erbschaftssteuer wird trotzdem auf den Differenzbetrag zwischen dem, im Kaufrechtsvermächtnis festgelegten, Kaufpreis und dem tatsächlichen Verkehrswert fällig. Ein gesetzliches Ankaufsrecht besteht lediglich im Rahmen des SachenRBerG (Sachenrechtsbereinigungsgesetz, s.o.).

Ein Beispiel zum besseren Verständnis

Horst Mustermann besitzt einen Fleischereibetrieb, seine Erben haben aber kein Interesse, das Geschäft weiterzuführen. Weil Herrn Mustermann am Erhalt des Betriebes gelegen ist, vereinbart er mit einem interessierten Mitarbeiter die Aushandlung eines Ankaufsrechtes, zu genau festgelegten Bedingungen. Da neben dem Geschäft auch die Immobilie, in dem dieses untergebracht ist, Teil des Ankaufsrechtes sein soll, wird der Vertrag zusammen mit einem Notar aufgesetzt und beglaubigt. Als Ereignis, zu dem der Ankaufsberechtigte zu den ausgehandelten Bedingungen den Betrieb und die Immobilie erwerben kann, wählt Herr Mustermann seinen 65. Geburtstag und setzt ab diesem Stichtag eine Frist von einem Jahr, in der sein Mitarbeiter in sein Ankaufsrecht eintreten kann. Sollte er dies nicht tun, erlischt das Ankaufsrecht und Herr Mustermann kann sich auf die Suche nach einem anderen potentiellen Käufer für Geschäft und/oder Immobilie machen.

Für Herrn Mustermann besteht der Mehrwert bei Aushandlung des Ankaufsrechtes in dem Wissen, dass sein Geschäft, das er aufgebaut hat, auch nach seiner Pensionierung in guten, ihm bekannten Händen weitergeführt wird. Für den Mitarbeiter besteht der Mehrwert in der schon im Voraus bekannten Kaufsumme, so dass er bis zum Eintritt des festgelegten Ereignisses auf eine passende Finanzierung hinarbeiten kann. Zudem kann Herr Mustermann seinem Mitarbeiter durch das vertraglich festgehaltene Ankaufsrecht, bevorzugte Konditionen einräumen, z.B. einen Kaufpreis unter dem eigentlichen Verkehrswert, um die Erhaltung des Geschäftes per Erwerb durch den Mitarbeiter einfacher zu gestalten.

Wortbedeutung, Herkunft und Rechtschreibung

Ankaufsrecht, das (Neutrum)

  • Wortart: Substantiv
  • Gebrauch: Rechtssprache, Wirtschaftssprache
  • Rechtschreibung: An|kaufs|recht
  • Wortbedeutung: Die Einräumung eines Kaufrechtes bei Eintreten gewisser Bedingungen zu bereits festgelegten Konditionen. Ein Ankaufsrecht kann an eine Frist gebunden oder Teil eines Vermächtnisses sein.
  • Wortherkunft: Das Kompositum (zusammengesetztes Wort) Ankaufsrecht ist in seiner Herkunft nicht ausreichend geklärt. Am ehesten kann man noch davon ausgehen, dass es sich um eine sachenrechtliche Ableitung von Kaufoptionen handelt, denen das Ankaufsrecht in Inhalt und Form ähnelt.

Inhalt des Ankaufsrechts

Der Inhalt eines Ankaufsrechts muss vertraglich festgelegt werden und betrifft im Allgemeinen eine ganz bestimmte Sache. Neben der Nennung der Sache selbst muss ein Ankaufsrecht auch schon einen Kaufpreis nennen, selbst wenn der mögliche Eintritt in das Ankaufsrecht erst zu einem noch unbestimmten Punkt in der Zukunft liegt. Darüber hinaus müssen in dem Vertrag die Bedingungen und evtl. Fristen genannt werden, an welche das, vom Eigentümer einem potentiellen Käufer gegenüber eingeräumte Ankaufsrecht, geknüpft ist.

Da es außer der Ausnahme des SachenRBerG keine gesetzliche Regelung für das Ankaufsrecht gibt, können die Konditionen frei verhandelt werden. Handelt es sich bei der Sache, auf die sich ein Ankaufsrecht bezieht, um eine Immobilie, so muss der Vertrag notariell beglaubigt werden.

Ein, sich auf eine Immobilie beziehendes Ankaufsrecht, kann zur Absicherung ins Grundbuch eingetragen werden. Dies ist in den meisten Fällen trotz anfallender Kosten für den Grundbucheintrag empfehlenswert. 

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Varianten des Ankaufsrechts

Als eine weitgehend freie Form des Vertrages, ohne spezifische Rahmengesetzgebung (von oben genannten Einschränkungen einmal abgesehen), kann ein Ankaufsrecht verschiedenste Formen annehmen. Dies umfasst neben der langfristigen Kaufofferte, die meist mit einer Frist versehen ist, und dem Sonderfall des Kaufrechtsvermächtnisses auch die Möglichkeit, dieses an verschiedenste Bedingungen oder Ereignisse zu knüpfen. Wichtig ist dabei, dass es sich um ein Recht handelt. Das heißt, der Ankaufsberechtigte kann die betreffende Sache zu den im Vertrag zum Ankauf festgelegten Konditionen erwerben, muss dies aber nicht. Ein Ankaufsrecht wird somit einseitig ausgeübt. Dies gilt auch für den Sonderfall des Kaufrechtsvermächtnisses, das lediglich eine Möglichkeit für den Bedachten darstellt, den im Kaufrechtsvermächtnis genannten Gegenstand zu den dort aufgeführten und notariell beglaubigten Bedingungen zu erwerben.


Rechte und Pflichten

Wie schon dem Begriff Ankaufsrecht selber zu entnehmen ist, handelt es sich bei diesem vornehmlich um ein Recht. Die genauen Umstände, Konditionen und Bedingungen, an die dieses einer Partei von einer anderen Partei eingeräumte Recht gebunden ist, ergeben sich aus dem zu schließenden und bei Bezug auf immobilen Besitz auch notariell zu beglaubigenden Vertrag. In diesem muss sowohl der Gegenstand, auf den sich das Ankaufsrecht bezieht, als auch die Kaufsumme für selbigen genannt werden. Der Vertrag kann darüber hinaus Bedingungen und Fristen beinhalten.

Zusätzlich kann der Vertrag um einen Vorvertrag oder sogar richtigen Kaufvertrag für die betreffende Sache ergänzt werden. Dies beschleunigt die Abwicklung des Geschäftes bei Eintritt des Ankaufsberechtigten in sein Ankaufsrecht. Dem Eigentümer der Sache steht es trotzdem frei, den, im Ankaufsrecht behandelten Gegenstand, an Dritte zu veräußern, falls die Bedingungen, an die das Ankaufsrecht geknüpft ist, nicht eintreten oder noch nicht eingetreten sind. Selbiges gilt auch, wenn der im Ankaufsrecht genannte Käufer sein Recht nicht wahrnimmt. Pflichten für beide Parteien entstehen, wenn dann nur durch Regelungen im zugrundeliegenden Vertrag und können daher nicht allgemeingültig aufgelistet werden.