Grunderwerbsteuer

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Definition: Grunderwerbsteuer

Unter der Grunderwerbsteuer versteht man jene Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks oder eines Grundstücksanteils anfällt. Die Grunderwerbsteuer beruht auf dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) und ist seit dem 1. Januar 2006 Ländersache. Dies bedeutet, dass die einzelnen Bundesländer die Höhe der Steuer eigenständig festlegen können.

Grunderwerbsteuer, die (fem.)

  • Wortart: Substantiv
  • Gebrauch: Rechtssprache
  • Rechtschreibung: Grund|er|werb|steu|er
  • Wortbedeutung: auf den Erwerb von Grundstücken erhobene Steuer

Grunderwerbsteuer: Dann ist sie fällig

Die Grunderwerbsteuer ist unmittelbar nach dem Erwerb eines Grundstücks bzw. Grundstückanteils fällig. Nach der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags durch Käufer und Verkäufer übermittelt der Notar die entsprechenden Daten an das zuständige Finanzamt, welches daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid an die künftigen Eigentümer versendet.

Innerhalb einer Frist von vier Wochen ist der Rechnungsbetrag dann an das Finanzamt zu überweisen. Erst danach erhält der neue Eigentümer vom Finanzamt die so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung – und die Eintragung ins Grundbuch erfolgt.

Nur in Ausnahmefällen ist keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Hier ist zwischen privaten Immobilienkäufern und Unternehmen zu unterscheiden:

Private Immobilienkäufer müssen keine Grunderwerbsteuer entrichten, wenn der Erwerb des Grundstücks oder des Grundstückanteils durch eine Schenkung oder ein Erbe erfolgt ­–­ und somit bereits die Schenkungssteuer oder die Erbschaftssteuer anfällt. Darüber hinaus ist keine Grunderwerbsteuer fällig, wenn der Preis des Grundstücks oder des Grundstückanteils unter 2.500,– Euro fällt (die rechtliche Basis hierfür bildet §3 Abs. 1 GrEStG. Wer eine Immobilie oder ein Grundstück z. B. von seinen Eltern, also Verwandten ersten Grades, kauft, muss ebenfalls keine Steuer entrichten.

Als Unternehmen kann man die Grunderwerbsteuer nur umgehen, wenn man statt einer gesamten Immobilie lediglich Anteile an einer Unternehmung kauft, die Immobilien besitzt. Die Anteile dürfen in solchen Fällen nicht mehr als 94,9 % betragen.

So hoch ist die Grunderwerbsteuer in den einzelnen Bundesländern (Stand: 26.10.2022)

Die Grunderwerbsteuer ist seit dem 1. Januar 2006 Ländersache. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Bundesländer die Höhe der Steuer eigenständig festlegen können. Aufgrund dessen variiert der Steuersatz von Bundesland zu Bundesland. Er beträgt zwischen 3,5 Prozent (z. B. in Sachsen und in Bayern) und 6,5 Prozent (z. B. in Thüringen und Nordrhein-Westfalen).

Die Grunderwerbsteuer in den einzelnen Bundesländer

So berechnet sich die Grunderwerbsteuer

Die Basis für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist der im Kaufvertrag notariell beglaubigte Kaufpreis. Sie berechnet sich anhand der Höhe des aktuellen Grunderwerbsteuersatzes des entsprechenden Bundeslands und des Kaufpreises, der notariell im Kaufvertrag beglaubigt wurde. Der Kaufpreis wird von den Finanzämtern mit dem Grunderwerbsteuersatz multipliziert:

Grunderwerbsteuer = Kaufpreis * aktueller Steuersatz des Bundeslandes für Grunderwerb

Beispiel: Wer eine Immobilie in Baden-Württemberg für einen Preis von 400.000 Euro erwerben möchten, zahlt dementsprechend 20.000 Euro Grunderwerbsteuer, das entspricht 5,0 % des Kaufpreises. In der folgenden Tabelle wird ersichtlich wie sich die Höhe der Grunderwerbsteuer in den einzelnen Bundesländern bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro verhalten würde.

BundeslandSteuersatzKaufpreis: 400.000,– Euro
Baden-Württemberg5,0 %20.000 €
Bayern3,5 %14.000 €
Berlin6,0 %24.000 €
Brandenburg6,5 %26.000 €
Bremen5,0 %20.000 €
Hamburg4,5 %18.000 €
Hessen6,0 %24.000 €
Mecklenburg-Vorpommern6,0 %24.000 €
Niedersachsen5,0 %20.000 €
Nordrhein-Westfalen6,5 %26.000 €
Rheinland-Pfalz5,0 %20.000 €
Saarland6,5 %26.000 €
Sachsen3,5 %14.000 €
Sachsen-Anhalt5,0 %20.000 €
Schleswig-Holstein6,5 %26.000 €
Thüringen6,5 %26.000 €