Miteigentümervereinbarung

  • Circa 2 Minuten Lesezeit

Definition Miteigentum

Unter Miteigentum versteht man das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen an einer Sache. Das Miteigentum kann entweder als gesamthänderisches Eigentum oder gemäß § 1008 BGB (Bundesgesetzbuch) als Bruchteilsgemeinschaft geregelt sein.

Definition Miteigentümervereinbarung

Natürliche Personen oder Unternehmen können Miteigentümer einer Immobilie werden. Der Erwerb von Miteigentum wird stets mit Einigung und Eintragung einer so genannten Miteigentümervereinbarung unter Mitwirkung eines Notars im Grundbuch vollzogen.

Bei der Eintragung von Miteigentum im Grundbuch hat man die Möglichkeit zwei Parteien (zum Beispiel zwei Personen oder eine Person und ein Unternehmen etc.) zu gleichen Teilen zu Miteigentümern zu machen. Es ist allerdings auch möglich, die Anteile des Miteigentums anders zu verteilen. Dies ist häufig dann der Fall, wenn ein Miteigentümer mehr zur Finanzierung der Immobilie beiträgt als der andere. Bei Erbengemeinschaften können gleich mehrere Eigentümer gemeinschaftlich im Grundbuch stehen.

Inhalte der Miteigentümervereinbarung

Eine Miteigentümervereinbarung enthält Regelungen (z. B. Nutzungsbefugnisse, Entscheidungsbefugnisse, Kosten- und Lastentragung) zur Verwaltung oder zur Benutzung von Immobilien und wird durch die Miteigentümer einer Immobilie geschlossen. Ferner kann in der Miteigentümervereinbarung gemäß § 1010 BGB auch das Recht, die Miteigentümergemeinschaft auf Verlangen aufzuheben, dauerhaft oder auf Zeit ausgeschlossen oder diesbezüglich eine Kündigungsfrist bestimmt werden. Zudem kann auch eine Vorsorge für den Todesfall getroffen werden. Der Notar kann helfen, individuelle Regelungen zu finden.

Wortbedeutung, Herkunft und Rechtschreibung

Miteigentümervereinbarung, die (fem.)

  • Wortart: Substantiv
  • Gebrauch: Rechtssprache, Wirtschaftssprache
  • Rechtschreibung: Mit|ei|gen|tü|mer|ver|ein|ba|rung
  • Wortbedeutung: Die Miteigentümervereinbarung regelt nach den §§ 1008 bis 1011 BGB verschiedene Rechte, zum Beispiel Nutzungsrechte und Entscheidungsbefugnisse mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks.

➤ In unserem Glossar weitere Fachbegriffe für Immobilien nachlesen.