Die Erbengemeinschaft – Wissenswertes, Rechte und Pflichten

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Soll das Erbe einer Person unter mehreren Personen verteilt werden, wird eine so genannte Erbengemeinschaft gebildet. Diese dient in erster Linie dem Zweck, dass das Erbe gemäß der deutschen Rechtsprechung gerecht aufgeteilt wird.

Die Erbengemeinschaft bringt aufgrund dessen oftmals das Problem mit sich, dass einzelne Vermögensgegenstände unter mehreren aufgeteilt werden müssen und so Konflikte entstehen können.

Wie die Erbengemeinschaft genau gebildet wird – und welche Rechten und Pflichten damit verbunden sind, erfahren Sie in diesem Artikel.  

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind, erfolgt die Bildung einer Erbengemeinschaft – unabhängig davon, ob das Erbe gemäß der gesetzlichen Erbfolge oder auf Basis eines Testaments verteilt wird.
  • Erben, die zu Lebzeiten des Erblassers Pflegetätigkeiten für diesen übernommen haben, haben das Recht auf (finanziellen) Ausgleich, sofern die anderen Erben Kinder des Erblassers sind.
  • Erbengemeinschaften können grundsätzlich nur gemeinsam über das Erbe verfügen und müssen es gemeinsam bis zur Aufteilung verwalten.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Unter einer Erbengemeinschaft ist – wie der Name sagt – eine Gemeinschaft von Erben zu verstehen. Diese entsteht, wenn nicht nur eine, sondern mehrere Personen beerbt werden.

Hat der Verstorbene vor seinem Ableben kein Testament verfasst, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die gesetzliche Erbfolge greift und so eine Erbengemeinschaft, z. B. aus Ehepartnern und gemeinsamen Nachkommen entstehen kann. Um diese Situation zu umgehen, greifen Eheleute oftmals auf das „Berliner Testament“ zurück, in welchem jeweils der andere Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird. So entsteht eine Erbengemeinschaft erst nach dem Tod des verbleibenden Ehepartners.

Gut zu wissen: Sollte der Verstorbene ein Testament erstellt haben und mehrere Personen bedacht haben, entsteht ebenfalls eine Erbengemeinschaft.

Die Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft

Mit der Bildung der Erbengemeinschaft gehen nicht nur bestimmte Rechte, sondern auch Pflichten einher.

Die Rechte der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Die Pflichten der Mitglieder einer Erbengemeinschaft

Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft

Der Gesetzgeber hat die Bildung einer Erbengemeinschaft initiiert, um eine rechtmäßige Aufteilung eines Erbes bei mehreren Erben (abseits des Pflichtteils) herbeizuführen. Theoretisch ist die Bildung einer Erbengemeinschaft also sehr sinnvoll. In der Praxis birgt sie aber auch viel Konfliktpotenzial. Hier finden Sie einige der zahlreichen Möglichkeiten, in denen Konflikte entstehen können:

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft

Im besten Fall kommt es durch eine Erbauseinandersetzung zu einer Auflösung der Erbengemeinschaft. Das ist dann der Fall, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft eine gemeinschaftliche Lösung bzgl. der Aufteilung der Erbmasse treffen können.

Leider ist dies eher selten der Fall. Aber es gibt andere Möglichkeiten bzw. Gründe, warum eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann.

Einer dieser Gründe ist ein Todesfall. Dieser greift dann, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft aufgrund einer oder mehrere Todesfälle nur ein Erbe verbleibt. In diesem Fall ist keine Gemeinschaft mehr vonnöten und sie wird somit aufgelöst.

Die Auflösung der Erbengemeinschaft durch Übernahme des Erbes durch einen Einzelnen (mit verbundener Auszahlung aller weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft) ist ebenfalls möglich. Mit dieser Lösung müssen alle Erben einverstanden sein.

Ebenfalls der Zustimmung aller Erben bedarf die Möglichkeit der Veräußerung des Erbes an einen Dritten. Hier wird der Verkaufserlös im Anschluss gerecht unter allen aufgeteilt und die Gemeinschaft aufgelöst.

Sollte in Bezug auf Grundstücke oder Vermögensgegenstände keine Einigung unter den Erben erzielt werden, kann zudem eine Zwangsversteigerung herbeigeführt werden. Auch hier wird der Erlös auf alle Erben der Gemeinschaft aufgeteilt. Die Zwangsversteigerung könnte auch als Zwangsauflösung bezeichnet werden.

Wichtig zu wissen:  Die Auflösung der Erbengemeinschaft sollte bestenfalls schriftlich dokumentiert werden, z. B. in Form einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Hinsichtlich der Gestaltung einer solchen Vereinbarung gibt es keine Vorgaben. Im Prinzip wäre sie auch mündlich möglich, was wegen der Rechtssicherheit allerdings nicht zu empfehlen ist. Werden Grundstücke oder auch Unternehmen innerhalb der Erbengemeinschaft geteilt, so ist eine schriftliche Vereinbarung obligatorisch.

Fazit

Wer sich nach dem Ableben einer geliebten Person in einer Erbengemeinschaft wiederfindet, sollte einen kühlen Kopf bewahren. Vermutlich dauert die Abwicklung der Erbmasse eine gewisse Zeit, aber durchhalten lohnt sich. Informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt, was Sie im Rahmen der Bildung einer Erbengemeinschaft zu beachten haben und beauftragen Sie einen Nachlassverwalter, um Konflikten innerhalb der Gemeinschaft möglichst aus dem Weg zu gehen.

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