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Wer heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen will, sollte sich vorab darüber Gedanken machen, wie er mit seinem Vermögen innerhalb der Partnerschaft verfahren möchte.
Dies ist insbesondere dahingehend wichtig, dass für den Fall einer späteren Trennung alles geregelt ist.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles über eine besonders Art des Güterstands: die so genannte Gütergemeinschaft.
Inhaltsverzeichnis
Von Gesetz wegen entsteht bei der Eheschließung von zwei Menschen in Deutschland üblicherweise der Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft, was bedeutet, dass beide Personen jeweils ihr eigenes Vermögen behalten.
Wenn im Rahmen einer Eheschließung oder eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Ehevertrag aufgesetzt wird, ist es möglich, sich für die so genannte Gütergemeinschaft zu entscheiden.
Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft liegt bei der Gütergemeinschaft darin, dass das Vermögen der Eheleute bzw. Lebenspartner als gemeinschaftliches Vermögen betrachtet wird. Das betrifft nicht nur das Vermögen, dass jeder der beiden Partner in die Gemeinschaft mit eingebracht hat, sondern auch jegliches Vermögen, das während der Partnerschaft erwirtschaftet wird.
Der Ehevertrag ist unerlässlich, wenn man eine Gütergemeinschaft bilden möchte. Neben anderen Absprachen muss es in diesem dann einen Teil geben, der das Thema Gütergemeinschaft regelt. Es gibt verschiedene Arten der Gütergemeinschaft, die im Ehevertrag genauer definiert werden sollten.
Die allgemeine Gütergemeinschaft ist die gängigste Form unter den Gütergemeinschaften. Sie besagt, dass das jeweilige Vermögen der beiden Partner zu einem Gemeinschaftsvermögen wird. Ist im Ehevertrag nichts anderes bzgl. der Gütergemeinschaft geregelt wird von einer allgemeinen Gütergemeinschaft ausgegangen.
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft wird – wie der Name sagt – auch nach dem Tod eines Partners fortgeführt. In diesem Fall werden die gemeinsamen Kinder Teil der bestehenden Gütergemeinschaft. Als Ehepartner wird man automatisch zum Verwalter der Gütergemeinschaft.
Bei der beschränkten Gütergemeinschaft unterscheidet man zwischen der Fahrnisgemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft. Die Fahrnisgemeinschaft schließt gewisse Sachen, wie z. B. eine Immobilie, die vor der Ehe gekauft wurde, aus der Gütergemeinschaft aus, während bewegliches Vermögen stets Bestandteil der Fahrnisgemeinschaft ist. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft wird individuell entschieden welche Güter in die Gemeinschaft eingebracht, es wird also nur ein Teil der Vermögenswerte geteilt.
Innerhalb einer Gütergemeinschaft darf das so genannte Gesamtgut ausschließlich von beiden Partnern gemeinschaftlich genutzt werden. Zum Gesamtgut gehören in der Regel folgende Vermögensarten:
Die gemeinschaftliche Verwaltung des Vermögens ist – in der Theorie – die logische Konsequenz bei der Bildung einer Gütergemeinschaft. In der Praxis ist diese Vorgehensweise aber eher schwierig. Deswegen kommt es oft dazu, dass im Ehevertrag eine Person bestimmt wird, die sich um die Vermögensverwaltung kümmert.
Schenkungen oder Verkäufe, die das gemeinsame Eigentum betreffen, sind allerdings auch weiterhin nur mit Zustimmung des Partners möglich. An den Eigentumsverhältnissen der beiden Partner ändert sich durch die Bestimmung eines Verwalters nichts.
Wie verhält es sich eigentlich mit Schulden bei einer Gütergemeinschaft? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftung im Paragraph 1437 sehr eindeutig:
Sollte jedoch die Person, die in der Gütergemeinschaft nicht zur Verwaltung des Vermögens ernannt wurde, Verbindlichkeiten eingehen, so haftet diese Person dafür allein.
Wer sich in glücklichen Zeiten seiner Partnerschaft für eine Gütergemeinschaft entscheidet, könnte dies bei einer Scheidung bereuen. Denn hier gilt: Erst wenn man sich über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Vermögens geeignet hat, darf man über seinen Teil am Gesamtvermögen verfügen. Nicht selten führt diese Tatsache zu Rechtsstreitigkeiten, die sich in die Länge ziehen können, bis eine Einigung erzielt worden ist.
Neben der Gütergemeinschaft gibt es in Deutschland noch zwei weitere Güterstände. Die Gütertrennung und die – eingangs erwähnte – Zugewinngemeinschaft.
Bei der Gütertrennung vereinbaren die Lebenspartner, dass das Vermögen jedes einzelnen Partners im Falle einer Trennung in dessen Besitzt bleibt. Dies betrifft sowohl das Vermögen, welches vor der Ehe bzw. eingetragenen Lebensgemeinschaft erwirtschaftete Vermögen als auch für das Vermögen, dass währenddessen erwirtschaftet wurde.
Bei der Zugewinngemeinschaft wird das vor der Ehe erwirtschaftete Vermögen nicht zum gemeinschaftlichen Eigentum, aber die während der Ehe erwirtschafteten Vermögen und Schulden gleichermaßen zum Gemeinschaftseigentum. Im Falle der Scheidung wird letzteres zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Grundsätzlich gilt: Wer eine Gütergemeinschaft eingehen möchte, sollte sich im Klaren darüber sein, dass jegliches Vermögen der beiden Partner mit der Eheschließung zum Gemeinschaftsgut wird.
Diese Regelung bringt eine Fülle an Besonderheiten mit sich, u. a. in Bezug auf erbrechtliche und steuerrechtliche Themen. Dies ist auch der Grund, dass die Gütergemeinschaft stets vertraglich festgehalten werden muss. Es empfiehlt sich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen.