Die Verkehrssicherungspflicht – darauf müssen Grundstückseigentümer achten

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Für Grundstücke und Immobilien gilt in Deutschland die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Als Eigentümer müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Gefahrenquellen beseitigt werden, sodass Dritte nicht zu Schaden kommen. Hier erklären wir Ihnen im Einzelnen, welche Maßnahmen der Gesetzgeber für die Verkehrssicherung von Ihnen erwartet.

Gesetzliche Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht

Es gibt kein einzelnes Gesetz, das die Verkehrssicherungspflicht im Detail regelt. Stattdessen ergibt sich diese Rechtspflicht aus Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Letzteres besagt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht kann also dazu führen, dass Sie für entstehende Schäden haftbar gemacht werden. Dieser Grund alleine ist ausreichend, um diese Pflicht sehr ernst zu nehmen und ihr nachzukommen.

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Um ein mögliches Missverständnis auszuräumen: Sie sind nicht verpflichtet, alle denkbaren Gefahrenquellen auf Ihrem Grundstück zu beseitigen. Einem solchen Anspruch könnten Sie auch unmöglich nachkommen. Eine Treppe zum Beispiel ist immer eine Gefahrenquelle, auch wenn Sie mit einem Geländer ausgestattet ist, die Treppenstufen rutschfest sind und keine Gegenstände auf der Treppe liegen. Stürzt nun eine Person aus Unachtsamkeit auf einer Treppe, mit der alles in Ordnung ist, stellt das keine Vernachlässigung Ihrer Verkehrssicherungspflicht dar.

Ein noch deutlicheres Beispiel: Ein sehr großer Mensch verletzt sich, indem er mit dem Kopf gegen den Rahmen Ihrer Haustür prallt. Der Rahmen hat eine normale Höhe. Offensichtlich fallen die Folgen eines solchen Unfalls nicht in den Verantwortungsbereich des Hauseigentümers. Anders gesagt: Sie sind nur zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet, die sowohl notwendig, als auch zumutbar sind. Dazu zählen die im Folgenden aufgeführten Maßnahmen.

Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen

Räum- und Streupflicht

Die Räum- und Streupflicht im Winter ist die wohl bekannteste Verkehrssicherungspflicht. Sie umfasst alle Wege auf dem Grundstück, die von den Bewohnern des Hauses typischerweise benutzt werden. Hinzu kommen die Geh- und Radwege, die direkt an Ihrem Grundstück vorbeiführen, allerdings nicht die Straße.

Diese fällt in den Verantwortungsbereich der Kommunen. Die genauen Zeiten für die Räum- und Streupflicht hängen von Ihrem Wohnort ab. Häufig beginnt sie an Werktagen um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sind ein Beginn um 09.00 Uhr und ein Ende um 20.00 Uhr die Regel.

Räumpflicht im Winter

Weitere Pflichten für Wege

Wege auf dem Grundstück können auch ohne Schnee und Eis eine Gefahrenquelle darstellen. Beseitigen Sie also alle Objekte, die ein Ausrutschen oder Stolpern verursachen können. Dazu gehören Kinderspielzeug und die sprichwörtliche Bananenschale ebenso wie Laub. Auch kaputte Gehwegplatten, Löcher und andere Stolperfallen müssen Sie beseitigen.

Pflicht zur Sicherung von Dächern, Fassaden und Balkonen

Herabstürzende Dachziegel, Regenrinnen und auch Antennen können schwerwiegende Verletzungen und Sachschäden nach sich ziehen. Überprüfen Sie also den ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig oder lassen Sie diesen von einem Fachbetrieb überprüfen. Dasselbe gilt für Fassaden. Hier stellen lose Elemente ein Sicherheitsrisiko dar. Auf Balkonen ist dafür zu sorgen, dass Objekte wie Blumenkästen nicht herunterfallen.

Pflicht zur Überprüfung von Spielgeräten

Steht eine Schaukel, Wippe oder anderes Spielgerät auf dem Grundstück, gehört die regelmäßige Überprüfung auf Schäden und Mängel zu Ihrer Verkehrssicherungspflicht.

Auch in der Umgebung sind Gefahrenquellen zu beseitigen. Haben Sie Sand unter einer Schaukel ausgebreitet oder bieten Sie Kindern einen Sandkasten an, stellen zum Beispiel Glasscherben eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Sie sollten also zu jederzeit dafür Sorge tragen, dass Spielgeräte sicher sind, sodass die Kinder sich nicht verletzen.

Spielgerät im Garten

Pflicht zur Überprüfung von Bäumen

Von Bäumen kann ein erhebliches Sicherheitsrisiko ausgehen. Das betrifft sowohl herabstürzende Äste als auch einen umfallenden ganzen Baum. Je größer und älter der Baum ist, desto größer die potenzielle Gefahr. Lassen Sie den Zustand der Bäume auf Ihrem Grundstück also in regelmäßigen Abständen von Fachleuten überprüfen. Ein außerplanmäßiger Check nach einem Sturm ist ebenfalls ratsam.

Für einen Baum ist immer der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich, auf dem der Baum steht. Ragen von einem Baum auf Ihrem Grundstück Äste auf ein Nachbargrundstück, endet Ihre Verkehrssicherungspflicht nicht an der Grundstücksgrenze. Eine Ausnahme stellt Laub dar. Dieses ist auf Wegen vom Grundstücksbesitzer zu entfernen. Es spielt keine Rolle, an welchem Baum die Blätter gewachsen sind.

Pflicht zur Überprüfung von Treppen, Treppenhäusern und weitere Pflichten

Oben haben wir darauf hingewiesen, dass ein Unfall auf einer völlig intakten Treppe nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurückgeführt werden kann. Anders verhält es sich, wenn an einer Treppen Schäden vorliegen, zum Beispiel in Form von brüchigen oder wackelnden Stufen oder lockerer Geländer. Mit einer regelmäßigen Überprüfung und der Durchführung notwendiger Reparaturen tun Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht genüge.

Weitere Bestandteile der Verkehrssicherungspflicht umfassen die Mülleimer beziehungsweise Müllplätze, Anlagen zur Strom- und Wasserversorgung und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie die Straßenreinigungssatzung und die Trinkwasserverordnung.

Treppenstufen müssen befestigt sein, um Stürze zu vermeiden.

Kann man die Verkehrssicherungspflicht delegieren?

Als Grundstücks- bzw. Immobilieneigentümer tragen Sie immer die letztendliche Verantwortung für das Grundstück. Es ist aber möglich, Mieter, Hausmeister, Reinigungsunternehmen oder andere Dienstleister mit der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu beauftragen. Im Falle von Mietern muss die Durchführung dieser Maßnahmen im Mietvertrag geregelt sein.

Bei Inanspruchnahme von Dienstleistern sollten die zu übernehmenden Arbeiten ebenfalls so genau wie möglich aufgeführt sein. Einen hundertprozentigen Schutz vor Schadensersatzansprüchen bietet die Delegierung allerdings nicht. In den Worten des BGB sind Mieter oder Dienstleister Ihre Erfüllungsgehilfen, für deren Pflichtverletzungen Sie als Eigentümer haften.

Welche Versicherungen sind für Grundstückseigentümer empfehlenswert?

In der Praxis ist es oft unmöglich, der Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Denken Sie nur an die Räum- und Streupflicht. An Tagen mit starkem Schneefall müssten Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr durchgängig dafür sorgen, dass Wege schneefrei bleiben. Das ist nicht realistisch und eine Versicherung ist deshalb notwendig.

Für Eigentümer selbstgenutzter Immobilien sowie für Mieter ist der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen. Diese greift jedoch nicht für Eigentümer vermieteter Immobilien. Um sich hier abzusichern, ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung unumgänglich.

Fazit

Als Grundstückseigentümer tragen Sie immer eine hohe Verantwortung, der Sie unbedingt nachkommen sollten. Nehmen Sie die Verkehrssicherungspflicht ernst. Führen Sie alle erforderlichen Maßnahmen durch oder lassen Sie diese von Mietern oder Dienstleistern durchführen. Durch die Wahl der richtigen Versicherung sichern Sie sich gegen unvermeidliche Risiken ab, die aus dem Eigentum an Immobilien entstehen.

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