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Das Thema Erbschaft ist zuweilen kompliziert, deswegen empfiehlt es sich, sich zu Lebzeiten ausführlich auseinanderzusetzen, auch wenn dies oftmals emotional schwerfällt. Doch Ihr Einsatz zahlt sich aus, denn Sie werden mit der Gewissheit belohnt, dass Ihre Wünsche berücksichtigt werden und dass Ihre Angehörigen geregelte Verhältnisse vorfinden. Hier erklären wir Ihnen die wichtigsten Begrifflichkeiten rund ums Thema Erbschaft!
Inhaltsverzeichnis
Wenn eine Person verstirbt, hinterlässt sie zumeist sogenannte Vermögenswerte, welche auch als Nachlass bezeichnet werden. Dazu zählen z. B. Sparguthaben, Aktien, Immobilien – aber auch Schulden.
In diesem Schriftstück wird der letzte Wille einer Person festgehalten. Es muss keine bestimmte Schriftform einhalten. Wichtig ist, dass es handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterzeichnet wird. Wird ein Testament von Angehörigen gefunden, sind diese verpflichtet es bei einem Nachlassgericht abzugeben. Wer auf Nummer sicher gehen will, hinterlegt das Testament bei einem Notar.
Wer etwas vererbt bekommt, sollte das Erbschaft prüfen und zunächst versuchen herauszufinden, ob der Erblasser Schulden hinterlassen haben könnte. Denn: Wer ein Erbe einmal annimmt, kann es nicht mehr ausschlagen. Dafür haben Sie bis zu sechs Wochen nach der Benachrichtigung durch ein Nachlassgericht Zeit.
Entscheidet man sich dafür, das Erbschaft anzutreten , braucht man nichts weiter tun, außer die Frist zur Erbausschlagung verstreichen zu lassen. Wer möchte kann allerdings schon vor Ablauf der Frist die Annahme des Erbes ausdrücklich vor Zeugen bekräftigen.
Möchte man eine Erbschaft nicht antreten (zum Beispiel auf Grund von Schulden des Erblassers), muss ein Schreiben an das Nachlassgericht verfasst werden. Dieses muss unterschrieben und notariell beglaubigt werden.
Die Erbfolge ist gesetzlich geregelt und begünstigt die Personen, die der verstorbenen Person am nächsten stehen. Ist kein Testament vorhanden, kommt diese zum Tragen.
Das bedeutet, die vorgeschriebene Erbfolge ist nur eine Notlösung für den Fall, dass kein „letzter Wille“ verfasst wurde.
Das Gesetz kennt dann fünf Ordnungen. Erben der ersten Ordnung sind zum Beispiel die Kinder und die Enkelkinder. Daneben erben auch die Ehepartner. Alle anderen Angehörigen der zweiten bis fünften Ordnung werden nicht berücksichtigt. Wenn Verwandte einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben sind, werden Personen nachstehender Ordnungen von der Erbschaft ausgeschlossen.
Ehepartner erben neben den nahen Verwandten. Nach einer Scheidung erlischt das gesetzliche Erbrecht. Dies gilt auch schon bei in Scheidung lebenden Paaren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Neben Angehörigen der ersten Ordnung erben Ehegatten stets ein Viertel des Nachlasses.
Ehepartnern sowie Kindern des Erblassers und deren Kindern, sichert der Staat den sogenannten Pflichtteil zu. Das bedeutet, auch wenn ein Testament vorhanden ist, in welchem z. B. der Ehemann der Verstorbenen nicht auftaucht, kann dieser Anspruch auf seinen Pflichtteil erheben.
Da heute viele Prozesse nur noch online abgewickelt werden, können Erben gar nicht wissen bei welchen Diensten oder auf welchen Plattformen Profile und Daten des Erblassers bestehen. Deswegen sollte Sorge dafür getragen werden, dass es eine Übersicht des digitalen Nachlasses gibt.
Auch sollten Vorkehrungen für Dienste wie Online-Banking oder Paypal getroffen werden. Erben sollte eine Information, wie mit entsprechenden Profilen & Daten verfahren werden soll. Hierbei sollten auch bspw. Bitcoins, ETF´s oder andere Währungen berücksichtigt werden. Auch Zugänge zu Online-Shops und Abonnements für Zeitschriften, E-Books, Software oder Pay-TV fallen in diese Sparte. Erben profitieren von einer Übersicht, damit sie in der Lage sind alles unkompliziert abzuwickeln.
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Ein Erbvertrag ist im Unterschied zu einem Testament nicht einseitig veränderbar.Das bedeutet, wenn der Erblasser, zum Beispiel ein Vater, seinem Sohn ein bestimmtes Erbe verspricht (. B. die Übernahme seines Betriebes), ist dies vertraglich festgelegt und kann nicht wieder durch den Vater allein geändert werden. Der Vertrag muss bei einem Notar unter Anwesenheit der betreffenden Personen besiegelt werden.
Bei einem (unerwarteten) Todesfall werden zunächst ein Arzt und dann ein Beerdigungsinstitut benachrichtigt. Danach bleibt bis zum dritten (auf den Tod folgenden) Werktag Zeit, um eine Anzeige beim Standesamt zu machen. Im Anschluss erfolgt die Vorlage des Testaments bei Gericht und die Information der Erben über ein potenzielles Erbe.
Wer ein Erbe antritt und zu Lebzeiten des Erblassers keine Vollmachten erhalten hat, benötigt einen einen Erbschein, der beim Nachlassgericht beantragt werden muss. Um den Schein zu erhalten, muss eine Eidesstattliche Versicherung unterzeichnet und abgegeben werden, welche vom Notar beurkundet werden muss. Dafür (und für die Ausstellung des Erbscheins) wird eine Gebühr erhoben. Diese bemisst sich nach der Höhe des Nachlasses.
Zumeist gibt es mehrere Erben, weswegen die Erbschaft in der so genannten Erbengemeinschaft zu verwalten is. Wenn sich die Erben nicht einig werden, kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden.
Hierzu wird oftmals ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, welcher dafür sorgt, dass ein Auseinandersetzungsvertrag aufgesetzt wird. Dieser kann ohne besondere Form erstellt werden. Lediglich bei der Aufteilung von Grundstücken oder Immobilien, muss der Vertrag vom Notar beurkundet werden.
Wer etwas erbt, muss dies grundsätzlich versteuern. Dabei steht jedem Erben jedoch in bestimmter Freibetrag zu, der abgezogen wird.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.
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Dieser Beitrag ist ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Er kann und soll in keinem Falle die Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Die hier bereitgestellten Informationen sollten Sie niemals als alleinige Quelle für rechtliche Entscheidungen verwenden.