Nachbarschaftsrecht – diese Regeln müssen Sie beachten

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Ein gutes Verhältnis zwischen Nachbarn sollte ebenso selbstverständlich sein wie gegenseitige Rücksichtnahme. Dennoch kommt es hin und wieder zu Streitigkeiten, die manchmal sogar vor Gericht enden. Um Konflikte zu vermeiden, ist es hilfreich, die wichtigsten Gesetze im Nachbarschaftsrecht zu kennen. Hier erhalten Sie einige nützliche Informationen zu diesem Thema.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Nachbarschaftsrecht und wie wird es geregelt?

Das Nachbarschaftsrecht gibt Aufschluss darüber, welche Rechte unter Nachbarn gelten und wie weit diese reichen. Grundsätzlich unterschieden wird zwischen privatem und öffentlichem Nachbarschaftsrecht. Beide Bereiche stehen gleichrangig nebeneinander und sind in gewissem Maße auch miteinander verknüpft.

Bestandteil des privaten Nachbarschaftsrechts ist das (private) Rechtsverhältnis zwischen Nachbarn. Die maßgeblichen Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in den §§ 903 bis 924 BGB. Daneben kommen landesrechtliche Nachbargesetze zum Tragen.

Im öffentlichen Nachbarschaftsrecht geht es hingegen um den Rechtsschutz von Grundstückseigentümern, die sich gegen Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück wehren. Wichtige Vorschriften hierzu finden sich in den §§ 30 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) und in den Landesbauordnungen (LBO).

Im Folgenden soll es vor allem um die im privaten Nachbarschaftsrecht niedergelegten Rechte und Regelungen gehen.

Hammerschlags- und Leiterrecht

Haus mit Baugerüst

Das Hammerschlagsrecht erlaubt Immobilienbesitzern das Betreten des Nachbargrundstücks, um Bau- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Das damit verbundene Leiterrecht besagt, dass auf dem Grundstück Gerüste und Leitern aufgestellt und die zu den Bauarbeiten benötigten Utensilien und Materialien über das Grundstück transportiert werden dürfen. Dessen Eigentümer und etwaige Nutzungsberechtigte müssen das akzeptieren, sofern:

  • sich die Arbeiten auf andere Weise nicht zweckmäßig oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten durchführen lassen,
  • die aus der Duldung resultierenden Belästigungen und Nachteile nicht außer Verhältnis zum vom Berechtigten erwünschten Vorteil stehen,
  • die Nachteile und Belästigungen durch ausreichende Vorkehrungen so weit wie möglich gemindert werden und
  • das Vorhaben nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

Die Absicht, dieses Nachbarschaftsrecht in Anwendung zu bringen, müssen Sie dem betreffenden Nachbarn je nach Bundesland zwischen vierzehn Tagen und einem Monat vorher ankündigen. Verwehrt Ihnen der Nachbar den Zutritt zum Grundstück, dürfen Sie dieses nicht einfach betreten. Stattdessen müssen Sie den Rechtsweg einschlagen. Durch die Verzögerung entstehende Schäden muss Ihnen der Nachbar ersetzen, sofern die Untersagung rechtswidrig war.

Geruchsbelästigung

Für viele Menschen gehört das Grillen zum Sommer dazu. Hiervon kann jedoch eine erhebliche Geruchsbelästigung ausgehen, die nicht jeder Nachbar tolerieren mag.

Die Rechtsprechungen bezüglich des Grillens fallen zum Teil sehr unterschiedlich aus. Enge Beschränkungen gelten vor allem für das Grillen auf den Balkonen von Mehrfamilienhäusern. In Bonn beispielsweise dürfen Mieter einmal pro Monat grillen, wenn sie ihren Nachbarn mindestens zwei Tage vorab Bescheid geben (Az.: 6 C 545/96). In Halle/Saale ist das Grillen auf dem Balkon jährlich nur viermal gestattet. Zudem müssen die Nachbarn mindestens 24 Stunden vorher informiert werden (Az.: 120 C 1126/12). Einige Hausverwaltungen verbieten das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich.

Auch bei anderen Gerüchen können Nachbarn ihre Rechte geltend machen. Das gilt beispielsweise für das Rauchen auf dem Balkon oder den Komposthaufen nahe der Grundstücksgrenze.

Grillen im Garten, Bier, Würstchen, Gemüse

Lärmbelästigung

Mann mäht Rasen im Garten

Die Nutzung lauter Gartengeräte und Maschinen ist an Werktagen nur zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt. Besonders laute Gerätegruppen wie Freischneider, Laubbläser und -sauger sowie Grastrimmer und Graskantenschneider dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. Der Lärm eines Rasenmähroboters auf dem Grundstück des Nachbars ist zu dulden, sofern er den in Wohngebieten geltenden Grenzwert von 50 Dezibel nicht überschreitet.

Die Geräuschkulisse spielender Kinder im Garten, im Hinterhof oder auf einem auf der Gemeinschaftsfläche vorhandenen Spielplatz müssen Sie laut Nachbarschaftsrecht zu einem gewissen Maße dulden. Bestehen können Sie auf das Einhalten der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.

Keine einheitliche Regelung sieht das Nachbarschaftsrecht bezüglich des lauten Musizierens in Mietwohnungen vor. Grundsätzlich einzuhalten sind die Ruhezeiten. Zudem empfiehlt es sich, eine maximale Spielzeit von drei Stunden am Stück nicht zu überschreiten.

Einhaltung von Grundstücksgrenzen

Streitigkeiten um Grundstücksgrenzen beziehen sich meist auf die Fragen, wer für den Bau und die Pflege des Zaunes verantwortlich ist, wie nah an der Grenze Pflanzen stehen dürfen oder wie hoch die Hecke sein darf.

In einigen Bundesländern gilt, dass die von der Straße aus gesehene rechte Seite eines Grundstücks vom Eigentümer einzufrieden ist. In anderen Bundesländern sind beide Nachbarn für Zäune und Hecken auf der Grundstücksgrenze zuständig. Hinsichtlich der Bepflanzung gelten ebenfalls unterschiedliche Regelungen. Die Abstände zwischen Pflanzen und der Grenze richten sich häufig nach der Wuchshöhe der Gewächse, da hier auch die Verschattungsgefahr für die Nachbarn zum Tragen kommt.

Bezüglich der erlaubten Heckenhöhe gelten in jedem Bundesland andere Regeln. Lediglich in Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern gibt es diesbezüglich im Nachbarschaftsrecht keine speziellen Vorschriften.

Gartenzaun als Grundstücksgrenze

Haustierhaltung

Hund

Haustiere sind grundsätzlich so zu halten, dass Nachbarn nicht unnötig durch Lärm oder Gerüche belästigt werden. Wer sich beispielsweise durch ständiges Hundegebell gestört fühlt, kann die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Eine bereits 1987 vom Oberlandesgericht Hamm erlassene Grundsatzentscheidung (Aktenzeichen: 22 U 265/87) besagt, dass Hundegebell maximal 30 Minuten pro Tag, nicht länger als zehn Minuten am Stück und nicht während der Ruhezeiten zu hören sein darf.

Dass Freigängerkatzen auf das Nachbargrundstück laufen, ist gemäß Nachbarschaftsrecht zu dulden, auch wenn sie dort ihre Geschäfte verrichten. Übersteigt die Anzahl der Tiere jedoch ein gewisses Maß, können sich die Nachbarn wehren.

Die Hühnerhaltung im eigenen Garten ist übrigens nicht nur auf dem Land erlaubt, sondern auch in städtischen Wohngebieten. Allerdings freuen sich nicht alle Menschen darüber, durch lautstarkes Krähen eines stolzen Gockels geweckt zu werden. Um nicht später über „Krähpausen“ oder die „Weckzeit“ verhandeln zu müssen, ist es ratsam, schon vor der Anschaffung des Federviehs Rücksprache mit den Nachbarn zu halten.

Fazit

Zwist mit Nachbarn kann immer wieder auftreten. Grundsätzlich empfiehlt es sich im Konfliktfall zunächst das Gespräch zu suchen. Führt das zu nichts, bleibt manchmal nur der Gang vor Gericht. Bevor Sie klagen, sollten Sie jedoch die jeweilige Landesverordnung näher in Augenschein nehmen. In einigen Bundesländern müssen Sie vorab ein Schlichtungsverfahren in die Wege leiten. Eine weitere Option ist die Mediation. Hierbei erarbeitet ein Mediator gemeinsam mit den Parteien eine für alle Seiten passende Lösung.

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