Das Testament – seinen letzten Willen verfassen

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Laut des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden bis zum Jahr 2027 etwa drei Billionen Euro durch Erbschaftsverfahren ihren Besitzer wechseln. Ein hohes Erbschaftsvermögen bedingt jedoch meist auch ein gewisses Konfliktpotenzial. Mit einem rechtssicher abgefassten Testament mit Notar, welches die Erbaufteilung für alle Beteiligten nachvollziehbar regelt, lassen sich Vermögensstreitigkeiten in der Familie wirksam hintanhalten.

Was ist ein Testament?

Das Testament stellt eine formbedürftige Erklärung des Erblassers dar, welche den Erbfall nach dessen Tod eindeutig regelt. Eine derartige testamentarische Erklärung, welche nach § 1937 BGB als letztwillige Verfügung und umgangssprachlich auch als letzter Wille bezeichnet wird, repräsentiert den Willen des Erblassers hinsichtlich seines Vermögens und ist jederzeit widerrufbar.

Gründe, die zum Verfassen eines Testaments führen

Wer ein Testament erstellt, dem geht es in erster Linie darum, die Erbeinsetzung zu regeln, also zu bestimmen, wem das vorhandene Vermögen nach seinem Tod zufallen soll. Neben dem Bedürfnis nach geordneten Verhältnissen beim Erbfall spielt oft auch das Bedürfnis nach materieller Absicherung der Familie bei einem eventuellen Ableben des Familienoberhauptes eine Rolle für die Entscheidung, ein Testament zu erstellen.

Voraussetzungen für das Verfassen eines Testaments

Wer ein Testament verfassen möchte, muss das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und geistig die Fähigkeit besitzen, um – wie es im Gesetz heißt – die Bedeutung einer derartigen Willenserklärung abzuschätzen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Da die Anzahl der Demenz-Erkrankungen in den letzten Jahren immer weiter zugenommen hat, entbrennt vor Gericht immer häufiger die Diskussion darüber, ob der Testierende aufgrund seiner psychischen Verfassung überhaupt im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und damit in der Lage war, ein eigenhändiges Testament zu verfassen.

Arten des Testaments

Grundsätzlich steht es dem Erblasser frei, sich für ein Testament mit Notar oder für ein eigenhändiges Testament zu entscheiden. Ein eigenhändiges Testament ist handschriftlich Wort für Wort vom Testator zu erstellen. Es ist ausdrücklich untersagt, dass dem Erblasser dessen letzter Wille diktiert oder anderweitig vorgegeben wird.

Das Testament mit Notar entspricht stets den formalen Vorschriften, da der Notar für die formelle Richtigkeit des Dokuments haftet. Überdies wird es als öffentlich errichtetes Testament amtlich verwahrt, ist also jederzeit greifbar. Auch ist man mit einem Testament mit Notar bei komplizierten Erbschaftsverhältnissen oder nachträglichen Vermögensstreitigkeiten stets auf der sicheren Seite. Es wird allerdings eine Gebühr fällig, die nach dem Wert des zu vererbenden Vermögens bestimmt wird.

Einzel-Testament oder Ehegatten-Testament?

Grundsätzlich sind ein Einzel-Testament mit Notar oder ein eigenhändiges Testament die
Normalformen der Testamentserrichtung. Ehepaare (nicht jedoch eingetragene Lebensgefährten) haben allerdings in Deutschland die Möglichkeit, ein sogenanntes Ehegatten-Testament zu erstellen. Mit dieser Erklärung setzen sich Ehegatten für den Fall, dass der andere Ehepartner stirbt, gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen schließlich andere Personen (im Regelfall die gemeinsamen Kinder) als Enderben.

Inhalte des Testaments

Folgende Erklärungen können im Testament als letzter Wille verfügt werden:
– Erbeinsetzung von Personen
– Nennung von Ersatzerben
– Enterbung
– Teilungsgebote oder -verbote
– Testamentsvollstreckungen
– Pflichtteil-Entzug: Beschränkung des Pflichtanteils
– Bestellung eines Vormunds für minderjährige Kinder gem. § 1776 BGB

Nachträgliche Änderung des Testaments

Ein durchdachter letzter Wille versteht sich darauf, kleinere Änderungen der Lebensumstände des Erblassers bereits vorsorglich eingeplant zu haben. Substantielle Veränderungen, etwa der Vermögenslage, der sozialen Verhältnisse oder geänderte emotionale Beziehungen zu erbberechtigten Personen führen hingegen rasch zu der Notwendigkeit, ein eigenhändiges Testament nachträglich zu ändern oder neu zu verfassen.

Dies ist aufgrund der sogenannten Testier-Freiheit auch beim Testament mit Notar jederzeit möglich, gesetzliche Einschränkungen der Widerrufs- bzw. Änderungsfreiheit von Testamenten sind lediglich bei komplexeren Erbverträgen oder Ehegatten-Testamenten vorgesehen. Durch diese Widerrufs-Freiheit ist allerdings ein letzter Wille zu Lebzeiten des Testators nicht anfechtbar.

Tritt der Erbfall ein, haben tatsächliche oder vermeintliche Erben verschiedene Möglichkeiten, ein eigenhändiges Testament für ungültig erklären zu lassen. Diesbezügliche Argumente stützen sich meist auf formale Mängel oder auf den geistigen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Fazit

Wer geordnete Verhältnisse nach seinem Ableben schaffen will, tut gut daran, ein Testament zu verfassen. Grundsätzlich ist immer zu empfehlen vor der eigenhändigen Testamentserstellung einen Rechtsanwalt oder Notar zu konsultieren, um sich ausführlich darüber zu informieren, welche Formalitäten und Vorschriften eingehalten werden müssen.

Bei Unklarheiten oder komplizierten Nachlassverhältnissen sollte ein Testament stets beim Notar erstellt werden. Ein derartiges öffentliches Testament ist zwar kostenpflichtig, wird jedoch rechtssicher abgefasst sowie amtlich hinterlegt, sodass es niemals verloren gehen kann. Ehepaare haben außerdem die Möglichkeit, dass ihr gemeinsamer letzter Wille in Form eines Ehegatten-Testaments kundgetan wird.

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