Winterdienst – das sind Ihre Rechte und Pflichten

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In vielen Teilen Deutschland fiel in dieser Woche bereits der erste Schnee! Dieser ist zwar besonders in der Vorweihnachtszeit wunderbar anzusehen, aber für viele Immobilien-Eigentümer oftmals auch ein Ärgernis.

Denn sind die Gehwege rund um das Haus nicht geräumt, haftet der Eigentümer bei einem Unfall. Wir zeigen auf, was es mit dem Winterdienst auf sich hat und welche Pflichten Eigentümer beziehungsweise Mieter haben.

Winterdienst – was ist das?

Der Winterdienst wird auch als Räum- und Streupflicht bezeichnet. Die jeweils geltenden Regeln legt jede Stadt und Gemeinde selbst fest, doch gibt es bundesweit einheitliche Richtlinien. Verpflichtet zum Räumen und Streuen der Gehwege sind die jeweiligen Anlieger. Bei allen anderen Wegen führt die Stadtreinigung die Arbeiten aus.

Bei Schnee und Glätte müssen demnach Eigentümer dafür sorgen, dass der Gehweg vor ihrer Immobilie geräumt und gestreut ist, damit Passanten den Gehweg gefahrlos nutzen können. Die Uhrzeiten sind laut test.de in den meisten Kommunen wie folgt festgelegt: Werktags muss die Begehbarkeit des Weges zwischen 7 und 20 Uhr gewährleistet sein, an Sonn- und Feiertagen meist zwischen 8 und 20 Uhr.

Bei ununterbrochenem Schneefall besteht keine Verpflichtung zum Räumen in der Nacht, tagsüber muss jedoch immer wieder einmal Schnee geschippt werden. Anders sieht es bei Glätte aus: Hier müssen Sie unverzüglich streuen – am besten behalten Sie die Wettervorhersage im Blick und streuen am Vorabend vorsorglich.

Haftung – wer ist für ungeräumte Wege und Flächen verantwortlich?

Kommt es zu einem Unfall, bei dem ein Passant stürzt, weil der Gehweg vor Ihrem Haus nicht geräumt oder gestreut wurde, können Sie als Eigentümer für Schäden in die Verantwortung genommen werden. Daher empfiehlt es sich unbedingt, dass Sie eine private Haftpflichtversicherung haben, die diese Schäden berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn Mieter in Ihrem Eigentum wohnen.

Allerdings muss die zu Schaden gekommene Person nachweisen, dass Sie die Räum- und Streupflicht verletzt haben. Eine Mitschuld trifft den Fußgänger eventuell dann, wenn ein leichtfertiges Handeln vorliegt.

Haben Sie ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt und es stellt sich heraus, dass die Arbeit nicht oder nur unzureichend ausgeführt wurde, wird das für entstandene Schäden haftbar gemacht.

Neben den juristischen Konsequenzen drohen Ihnen auch seitens der Kommune eventuell Geldbußen. In einigen Gemeinden wird die Verletzung der Räum- und Streupflicht mit Strafen bis zu 10.000 Euro geahndet.

Wird hingegen ein parkendes Auto von herabfallendem Schnee oder durch Eisbruch vom Dach beschädigt, kommt es auf den Einzelfall an. So hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass jeder sich individuell vor Dachlawinen schützen muss. Leben Sie in einer schneereichen Gegend, können Sie als Eigentümer zum Schneeräumen auf dem Dach verpflichtet werden. Fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach, ob es Regelungen bezüglich Fanggittern gibt oder ob das Anbringen eines Dachlawinen-Warnschildes ausreichend ist.

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Winterdienst – was Mieter wissen müssen

Sind Sie Vermieter, müssen Sie den Winterdienst im Mietvertrag festlegen. Ein Gewohnheitsrecht wie die Verantwortlichkeit der Mieter im Erdgeschoss für Räumen und Streuen gibt es nicht. Auch ein Aushang im Hausflur reicht nicht aus, um einen Mieter in die Pflicht zu nehmen. Im Mietvertrag kann beispielsweise festgelegt werden, dass jede Partei abwechselnd zum Winterdienst verpflichtet ist – Einzelheiten sind dann in der Hausordnung geregelt.

Gibt es keine explizite Regelung, ist man als Vermieter für Schneeschippen und Streuen verantwortlich. Die Einhaltung der Räumpflicht stellt viele Mieter vor Herausforderungen: Schließlich können Berufstätige nicht den ganzen Tag der Arbeit fernbleiben, um Schnee zu schippen und auch Senioren haben körperlich oft Mühe, dem durchaus anstrengenden Winterdienst nachzukommen.

Wenn es für Mieter, die vertraglich zum Winterdienst verpflichtet sind, zu Problemen kommt, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, muss dieser für Ersatz sorgen. Falls keine freundlichen Nachbarn zur Verfügung stehen, welche die Arbeit ggf. miterledigen können, können sich die Mieter auch zusammenschließen und ein professionelles Unternehmen beauftragen. Diese Abmachung sollte dann stets schriftlich erfolgen, um rechtlich auf der sicheren Seite sein.

Als Vermieter muss man regelmäßig kontrollieren, ob die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden. Beauftragen Sie als Vermieter selbst einen Räumdienst, können Sie diesen steuerlich geltend machen und in der Betriebskostenabrechnung dann auch auf Ihre Mieter umlegen.

Zeitig für den Winter planen

Der Winterdienst sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden, da Sie nicht nur mit empfindlichen Bußgeldern, sondern auch Schadenersatzforderungen bei einem Unfall auf den Gehwegen vor Ihrem Grundstück rechnen müssen. Wenn Sie selbst nicht imstande sind, die Räumarbeiten zu leisten, beauftragen Sie einen professionellen Räumdienst, um sich langfristig Ärger zu ersparen.

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Dieser Beitrag ist ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Die hier bereitgestellten Informationen sollten Sie niemals als alleinige Quelle für Ihre Entscheidungen verwenden.

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