Service-Hotline: 040 355 282 70
Energieeffizienzklassen Haus: Alles, was Eigentüme...
In der heutigen Zeit ist die Energieeffizienz von Immobilien ein sehr wichtiger Aspekt – sowohl aus ökologischer als auch aus wirtscha...
Inhaltsverzeichnis
Ein Erbe ist stets als Einkommen zu verstehen. Aufgrund dieser Tatsache ist eine Steuerzahlung zu leisten, wenn ein Erbe angetreten wird. So zumindest die Theorie, denn ob tatsächlich Steuern anfallen und wie hoch diese sind, hängt u. a. von Faktoren wie der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad ab.
Die Erbschaft von Vermögenswerten ist in Deutschland durch das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) in der derzeit gültigen Fassung von 2019 geregelt.
Haben sowohl die Erben, als auch der Erblasser ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik oder sind deutsche Staatsangehörige, so wird grundsätzlich für das gesamte Erbgut die deutsche Erbschaftssteuer in voller Höhe vorgeschrieben.
Handelt es sich bei den Erben z. B. um den Ehegatten oder die Kinder des Erblassers, so werden diese durch Freibeträge und vergünstigte Steuersätze erheblich bevorzugt.
Eine Erklärung der Erbschaftssteuer ist nach § 31 ErbStG grundsätzlich nur auf Aufforderung durch die zuständige Finanzbehörde anzufertigen. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestellt, ist dieser nach § 31 Abs. 5, 6 ErbStG zur Ausstellung der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Nach § 35 Abs. 1 ErbStG ist jenes ötrtliche Finanzamt für die Erhebung der Erbschaftssteuer zuständig, welches für den Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zuständig war.
Die tatsächlich zu entrichtende Erbschaftssteuer kann nicht pauschal benannt werden, da das Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) eine unterschiedlich hohe Besteuerung für Erben vorsieht.
Grundsätzlich gilt hierbei: Je enger Erblasser und Erben miteinander verwandt waren, desto vorteilhafter sind die Regelungen für die Erben. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad gibt es für die Erben z. T. hohe Freibeträge, welche sich aus der unterschiedlichen Kategorisierung der Erben in unterschiedliche Steuerklassen ergeben.
Übersteigt der Freibetrag das tatsächliche Erbe, ist also eine Versteuerung des Betrags vonnöten. Die Höhe dieses hängt von der entsprechenden Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.
Beim Immobilien-Erbe ist es wichtig zu wissen, dass das Finanzamt keine Besichtigungen von zu versteuernden Objekte durchführt, sondern versucht, anhand von Referenzobjekten aus der Region, die bereits verkauft wurden und für die somit ein aktueller Verkaufspreis vorliegt, im Wege des sogenannten Vergleichswertverfahrens die Erbschaftssteuer der Erb-Immobilie näherungsweise zu bestimmen.
Wenn man also eine Immobilie erbt, sollte man zeitnah ein Verkehrswertgutachten von einem neutralen Sachverständigen erstellen lassen, damit das Finanzamt die anfallende Erbschaftssteuer korrekt festsetzen kann.
Oftmals wird durch ein solches Gutachten ein Wert unter den ortsüblichen Schätzungen festgestellt, was wiederum Steuern sparen kann. Wird die vererbte Immobilie durch den Erben mindestens 10 Jahre als Hauptwohnsitz (Meldebestätigung) genutzt, fällt überhaupt keine Erbschaftssteuer an.
Wer ein großes Vermögen (z. B. eine große Immobilie in guter Lage) zu vererben hat, sollte darüber nachdenken, diese schon zu Lebzeiten in Form einer Schenkung auf die Erben (z. B. den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner) zu übertragen.
Es besteht in diesem Fall nämlich die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Freibeträge ausgeschöpft werden und somit eine nicht unerhebliche Steuerzahlung fällig wird. Bei der Schenkung ist in diesem Fall laut immoverkauf24.de keine Schenkungssteuer zu entrichten.
Bei einer Immobilienschenkung entfällt demnach auch die bereits erwähnte Zehnjahresfrist, der Beschenkte kann sich also jederzeit dafür entscheiden, die Immobilie nicht weiter zu bewohnen ohne eine Steuernachzahlung fürchten zu müssen.
Im Erbfall sollte stets ein versierter Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultiert werden, der Ihnen beratend zur Seite steht. Dieser kann Ihnen nicht nur dabei helfen, Steuern zu sparen, sondern prüft auch von der Finanzbehörde erstellte Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit und unterstützt Sie kompetent bei der rechtssicheren Abfassung erbschaftsrechtlicher Schriftstücke.
Bei Erbschaftsstreitigkeiten kann der Einsatz eines so genannten Mediators sinnvoll sein, der bei Vermögensauseinandersetzungen im Rahmen der Erbschaft mit großem Erfolg schlichten und somit eine Einigung herbeiführen kann.
In Erbschaftsangelegenheiten ist es stets sehr zu empfehlen, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt eingehend beraten zu lassen. So lassen sich viele Unsicherheiten direkt ausräumen und oftmals lassen sich so auch Steuern sparen.
——————————————————————————————————
Dieser Beitrag ist ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Er kann und soll in keinem Falle die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen. Die hier bereitgestellten Informationen sollten Sie niemals als alleinige Quelle für rechtliche Entscheidungen verwenden.