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Die Schenkungssteuer muss in Deutschland für große Schenkungen entrichtet werden. Doch wie wird sie berechnet? Wie hoch sind die Freibeträge und wer profitiert von ihnen? Und was gibt es in Bezug auf diese Steuer zu beachten? Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Nicht nur Erbschaften, auch Schenkungen unterliegen in Deutschland der Besteuerung. Die Schenkungssteuer muss entrichtet werden, wenn die vom Staat gewährten Steuerfreibeträge überschritten werden. Gemeinsam mit der Erbschaftsteuer ist sie rechtlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Da es sich bei Immobilien um hochpreisige Objekte handelt, ist hier oft eine Schenkungssteuer fällig. Es ist allerdings auch möglich, eine Immobilie in Teilen zum Beispiel an Kinder oder Ehepartner zu verschenken. So überschreitet man nicht die Freibetragsgrenze und profitiert von den Vorteilen einer Schenkung.
In Deutschland ist die Höhe der Schenkungssteuer ausschließlich davon abhängig, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Beschenkte und der Schenker zueinanderstehen.
Es gilt die Faustregel: Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis, desto niedriger fällt die Schenkungssteuer für Immobilien aus.
Um die genaue Höhe der Schenkungssteuer leicht bestimmen zu können, wurden drei verschiedene Steuerklassen geschaffen, in welche die Beschenkten auf Basis ihres Verwandtschaftsgrads zum Schenker eingeteilt werden können.
Steuerklasse l: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie Enkel- und Urenkelkinder.
Steuerklasse ll: Großeltern und Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, Schwieger- und Stiefeltern sowie ehemalige Ehepartner und ehemalige eingetragene Lebenspartner.
Steuerklasse lll: Alle anderen, also weit entfernte Verwandte oder auch Freunde und Bekannte.
Wer eine Immobilie von einem Verwandten geschenkt bekommt, hat unter Umständen – bei einem nahen Verwandtschaftsverhältnis – keine Schenkungssteuer zu zahlen, da es abhängig vom Verwandtschaftsgrad Steuerfreibeträge gibt.
Steuerfreibetrag | |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro |
Enkelkinder | 200.000 Euro (wenn die Eltern noch leben) 400.000 Euro (wenn die Eltern nicht mehr leben) |
Urenkelkinder | 100.000 Euro |
Großeltern und Eltern | 20.000 Euro |
Geschwister | 20.000 Euro |
Nichten und Neffen | 20.000 Euro |
ehemalige Ehepartner und ehemalige eingetragene Lebenspartner | 20.000 Euro |
Alle anderen (weit entfernte Verwandte, Freunde und Bekannte) | 20.000 Euro |
Gut zu wissen: Der Freibetrag kann alle zehn Jahre verwendet werden. Heißt, bekommt man heute als Kind von seinem Vater eine Immobilie im Wert von 400.000 Euro geschenkt, wäre die Schenkung eines Sportwagens im Wert von 80.000 Euro in zehn Jahren möglich – ohne dass die Schenkungssteuer fällig wird.
Wer eine Immobilie geschenkt bekommt, muss oftmals eine Schenkungssteuer entrichten, da die Preise für Immobilien in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind – und somit die Freibeträge übersteigen. Wie erwähnt wird man – gemäß des Verwandtschaftsverhältnisses – in drei verschiedene Steuerklassen eingeteilt, um eine Schenkung entsprechend versteuern zu können. In der folgenden Übersicht sehen Sie, wie hoch die Steuersätze in den einzelnen Steuerklassen für bestimmte Werte einer Schenkung betragen.
Steuerklasse l | Steuerklasse ll | Steuerklasse lll | |
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Durch die Erhebung der Schenkungssteuer sichert sich der Staat dahingehend ab, dass die Zahlung der Erbschaftssteuer durch eine Schenkung umgangen wird. Aus diesem Grund sind beide Steuern auch innerhalb eines Gesetzes verankert. Dennoch gibt es viele Wege, wie die Zahlung der Schenkungssteuer auf legalem Wege umgangen werden kann, wie z. B. die Schenkung in Raten. Wenn Sie eine Schenkung Ihrer Immobilie planen, lassen Sie sich unbedingt von einem Anwalt oder Steuerberater zur Schenkungssteuer beraten.
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Dieser Beitrag ist ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Er kann und soll in keinem Falle die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen. Die hier bereitgestellten Informationen sollten Sie niemals als alleinige Quelle für rechtliche Entscheidungen verwenden. Änderungen und Irrtümer vorbehalten.