Service-Hotline: 040 355 282 70
Energieeffizienzklassen Haus: Alles, was Eigentüme...
In der heutigen Zeit ist die Energieeffizienz von Immobilien ein sehr wichtiger Aspekt – sowohl aus ökologischer als auch aus wirtscha...
Inhaltsverzeichnis
Laut der Deutschen Rentenversicherung leben in Deutschland mehr als 25 Millionen Senioren (Stand 31.12.2019), die monatlich eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen.
Mit dem Alterseinkünftegesetz, welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.
Viele Ruheständler sind sich oftmals gar nicht im Klaren darüber, dass sie gegebenenfalls Rentensteuer zu entrichten haben – und vor allem herrscht oftmals Unklarheit darüber, ab welcher Rentenhöhe diese fällig wird. Wir zeigen Ihnen auf, was es in Bezug auf die Rentensteuer zu beachten gilt.
Jedem alleinstehenden Ruheständler steht derzeit ein Grundfreibetrag von 9.744,– Euro pro Jahr zu. Für Ehepaare beträgt er dementsprechend 19.488,– Euro. Fällt Ihre Rente höher aus, sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dies gilt erst recht, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Sie sollten einer Aufforderung dann unbedingt zeitnah nachkommen, da die Behörde Ihre steuerliche Lage ansonsten selbst schätzt – was unter Umständen zu Nachzahlungen führen kann.
Gut zu wissen: Die Finanzämter erhalten von Versicherungen, Pensionskassen etc. so genannte „Rentenbezugsmitteilungen“. Sie können also feststellen, woher Senioren Einkünfte beziehen, und zwar rückwirkend bis ins Jahr 2005, als das Alterseinkünftegesetz in Kraft trat und die Rentensteuer bedeutenden Änderungen unterworfen wurde.
Das Alterseinkünftegesetz wurde eingeführt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVG) im Jahr 2002 die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten als unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) erklärt hatte. Parallel dazu wurde der Gesetzgeber vom BVG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 1. Januar 2005 zu beheben.
Eine vom Bundesfinanzministerium eingesetzte Kommission erarbeitete anschließend Vorschläge, die letztlich zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes führte. Fachleute haben die Reform von Beginn an kritisiert. Denn mit dem Gesetz geht eine Doppelbesteuerung einher, die nach einem weiteren Urteil des BVG verfassungswidrig ist (mehr dazu im „Exkurs“ weiter unten).
Mit dem Alterseinkünftegesetz von 2005 wurde festgelegt, dass Renten nachgelagert mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müssen. Dies gilt für:
Beiträge, die im Laufe des Berufslebens für eine private Altersvorsorge eingezahlt wurden, lassen sich jedoch eventuell als so genannter Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen.
Von der Besteuerung ausgenommen sind folgende Renten:
Derzeit spielt der Rentenfreibetrag bei der Besteuerung noch eine wichtige Rolle. Dieser Anteil muss nämlich nicht versteuert werden. Die Höhe hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wenn Sie im Jahr 2020 in Rente gegangen sind, beträgt der Freibetrag 20 Prozent, sprich: 20 Prozent Ihrer Rente sind auf jeden Fall steuerfrei, 80 Prozent hingegen unterliegen der Steuer. Es handelt sich dabei um eine feste Summe in Euro, die sich in den nächsten Jahren nicht verändert.
Bis 2040 verringert sich der Freibetrag jedes Jahr um ein Prozent. Wenn Sie 2021 ins Rentenalter eintreten, beträgt Ihr Freibetrag 19 Prozent, der steuerpflichtige Teil 81 Prozent. Das geht so weiter, bis 2040 jede Rente zu 100 Prozent versteuert werden muss.
Hervorragend! Dann fordern Sie noch heute ganz einfach
ein unverbindliches Infopaket an!
Wir helfen Ihnen gerne unter
der folgenden Telefonnummer weiter.
Viele Kritiker sehen in der Rentenbesteuerung eine verfassungswidrige Angelegenheit. Ihrer Meinung nach liegt eine Doppelbesteuerung vor, die nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eindeutig verboten ist. In diesem Fall geht es darum, dass aus einem bereits versteuerten Einkommen Beiträge in eine Altersvorsorge gezahlt wurden und später bei der Auszahlung der Rente erneut besteuert werden.
Gegen diese Praxis hat ein Senior im Ruhestand geklagt, wobei er vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird. Der Mann war in seinem Berufsleben zunächst angestellt, später dann als Selbstständiger tätig. Er hatte nicht nur in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, sondern auch diverse private Maßnahmen zur Altersvorsorge getroffen. Vor dem Finanzgericht Kassel wurde zwar eine Doppelbesteuerung anerkannt, diese jedoch als geringfügig bezeichnet. Mittlerweile liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Gericht für Steuersachen. Ein Richter am BFH hatte die Rentenbesteuerung bereits im Jahr 2019 als verfassungswidrig bezeichnet.
Eine besondere Brisanz erhält der Fall, weil dem Verfahren mittlerweile auch das Bundesfinanzministerium beigetreten ist. Dadurch hat es die volle Akteneinsicht erlangt und im Juni 2020 zur Verteidigung der gesetzlichen Regelung eine 20-seitige Stellungnahme eingereicht. Experten gehen davon aus, dass es wegen der großen Bedeutung dieses Falls wohl auch eine mündliche Verhandlung geben wird, sofern der Kläger nicht mit Verweis auf das Steuergeheimnis widerspricht.
Ein Urteil des BFH wird bald erwartet und dürfte von allen Senioren sicherlich mit Spannung erwartet werden.
Im Zuge der Rentenanpassung an das allgemeine Einkommensgefüge werden sämtliche Renten jedes Jahr zum 1. Juli um einige Prozentpunkte erhöht. Dadurch kann es passieren, dass plötzlich Ruheständler steuerpflichtig werden, die es zuvor nicht waren. In der Regel sind die dann fälligen Steuern jedoch als gering anzusehen. Betroffene Rentner kommen allerdings nicht umhin, eine Steuererklärung abzugeben. Sie können dann aber Aufwendungen für Krankheiten, Spenden und sogar Werbungskosten absetzen.
In der Steuererklärung ist auch der jährliche Anpassungsbetrag anzugeben, was nicht ganz einfach ist. Sie können sich die Berechnung ersparen, indem Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die Zusendung der so genannten „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ beantragen. Dieses Dokument enthält Ihren Anpassungsbetrag, den Sie einfach übernehmen können.
Bei der Erklärung über die Rentensteuer müssen Sie einige Formulare ausfüllen und einreichen. Dazu zählen der Mantelbogen sowie die Anlage R (Renten und andere Leistungen). Hinzu kommen eventuell die Anlage KAP (Kapitalerträge) oder die Anlage V (für Einkünfte aus Wohnungs- oder Haus-Vermietung und Verpachtung).
Wie alle anderen Steuerzahler, können auch Senioren im Zusammenhang mit der Rentensteuer gewisse Ausgaben beim Finanzamt geltend machen. Dazu zählen folgende Kosten:
Was Werbungskosten angeht, zieht das Finanzamt von Haus aus und ohne besonderen Nachweis einen Pauschalbetrag von derzeit 102 Euro ab. Falls Ihre Ausgaben in diesem Bereich höher liegen, können Sie diese unter Vorlage von Belegen geltend machen.
Ein spezieller Freibetrag für Rentner ist der Altersentlastungsbetrag. Diesen können Sie nutzen, wenn Sie im Ruhestand und älter als 64 Jahre sind, sich aber mit einem Job noch Geld dazu verdienen oder andere Einkünfte aus Wohnungs- oder Haus-Vermietungen oder Kapitalerträgen haben.
Unabhängig davon, ob Sie eine Altersrente oder eine andere gesetzliche Rente beziehen, sind Sie verpflichtet, Steuern auf zusätzliche Einkünfte zu zahlen, sofern Sie damit dann über dem Grundfreibetrag liegen. Die tatsächliche Höhe der Steuern richtet sich nach der Art der Einkünfte. Denn Einnahmen aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit, aus Verpachtung oder Wohnungs- und Haus-Vermietung, aus Kapitalerträgen oder privaten Renten
werden steuerlich unterschiedlich veranlagt. Eine Ausnahme bilden Minijobs. Wenn Sie älter als 65 Jahre sind und in einem 450-Euro-Job arbeiten, sind diese Einnahmen für Sie steuerfrei.
Beachten Sie auch, dass Sie als Rentner, der Einkommensteuern zahlen muss, wie alle anderen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer entrichten müssen. Beides entfällt selbstverständlich, wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen.
Das Thema Rentensteuer und das ganze Drumherum ist eine sehr komplexe Materie, die nicht so einfach zu durchschauen ist. Das gilt vor allem, wenn es um konkrete Zahlen, um das Ausfüllen einer Steuererklärung, um Angaben zu zusätzlichen Einnahmen oder abzugsfähigen Kosten geht. Vielleicht möchten Sie einfach nur Ihren wohlverdienten Ruhestand genießen, statt sich auch im Rentenalter noch mit Steuerfragen beschäftigen zu müssen.
Deshalb unsere Empfehlung: Wenn Sie denken, dass Sie von der Rentensteuer betroffen, sich aber über Ihre individuelle Situation nicht im Klaren sind, sollten Sie sich professionell beraten lassen, zum Beispiel von Ihrem Steuerberater, von einem fachkundigen Anwalt oder anderen Institutionen, die sich genau mit der Rentensteuer auskennen.
——————————————————————————————————
Dieser Beitrag ist ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Die hier bereitgestellten Informationen sollten Sie niemals als alleinige Quelle für rechtliche Entscheidungen verwenden.