Service-Hotline: 040 355 282 70
Energieeffizienzklassen Haus: Alles, was Eigentüme...
In der heutigen Zeit ist die Energieeffizienz von Immobilien ein sehr wichtiger Aspekt – sowohl aus ökologischer als auch aus wirtscha...
Manchmal kommt es vor, dass die Pflegeperson einer pflegebedürftigen Person ausfällt oder sich der Pflegeaufwand temporär erhöht. In diesem Fall greift die Pflegeversicherung und ermöglicht eine so genannte Kurzzeitpflege – oder auch die Verhinderungspflege. Doch was verbirgt sich eigentlich genau hinter diesen Begriffen – und worin unterscheidet sich die Kurzzeitpflege von der Verhinderungspflege? In diesem Beitrag erfahren Sie mehr darüber.
Inhaltsverzeichnis
Von der Kurzzeitpflege spricht man – gemäß der Definition des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – wenn eine Person, die normalerweise im häuslichen Umfeld gepflegt wird, für einen kurzen Zeitraum eine stationäre Pflege benötigt.
Diese Situation wird auch als Übergangsregelung bezeichnet und kann zum Beispiel dann eintreten, wenn die pflegebedürftige Person zuvor im Krankenhaus behandelt werden musste oder die häusliche Pflege temporär nicht möglich ist.
Wichtig: Die Kurzzeitpflege ist auch dann möglich, wenn erst kurz zuvor ein Pflegegrad eingestellt wurde, aber noch keine Pflegeleistung in Anspruch genommen worden ist.
Um Anspruch auf eine Kurzzeitpflege geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein:
Grundsätzlich ist die Dauer der Kurzzeitpflege beschränkt: Die aktuelle Regelung sieht eine Dauer von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr vor. In diesem Zeitraum werden die Kosten für eine stationäre Pflege von der Pflegekasse getragen.
Dabei ist es unerheblich, über welchen Pflegegrad die zu pflegende Person verfügt: Zwischen Pflegegrad 2 und 5 stehen allen Pflegebedürftigen die gleichen Beiträge der Pflegekasse zu. Dies sind aktuell bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können für die Kurzzeitpflege auf einen Entlastungsbeitrag von bis zu 125 Euro pro Monat zurückgreifen. Dies entspricht 1.500 Euro im Jahr. Dieser Entlastungsbeitrag kann selbstverständlich auch von Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 zusätzlich für Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Gut zu wissen: Unter gewissen Voraussetzungen können auch Personen, die nicht über den Pflegegrad 2-5 verfügen, Leistungen für eine Kurzzeitpflege erhalten. Diese werden dann von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Grundsätzlich ist die Dauer der Kurzzeitpflege beschränkt: Die aktuelle Regelung sieht eine Dauer von maximal acht Wochen pro Kalenderjahr vor. In diesem Zeitraum werden die Kosten für eine stationäre Pflege von der Pflegekasse getragen.
Dabei ist es unerheblich, über welchen Pflegegrad die zu pflegende Person verfügt: Zwischen Pflegegrad 2 und 5 stehen allen Pflegebedürftigen die gleichen Beiträge der Pflegekasse zu. Dies sind aktuell bis zu 1.774 Euro für bis zu acht Wochen.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können für die Kurzzeitpflege auf einen Entlastungsbeitrag von bis zu 125 Euro pro Monat zurückgreifen. Dies entspricht 1.500 Euro im Jahr. Dieser Entlastungsbeitrag kann selbstverständlich auch von Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 zusätzlich für Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Gut zu wissen: Unter gewissen Voraussetzungen können auch Personen, die nicht über den Pflegegrad 2-5 verfügen, Leistungen für eine Kurzzeitpflege erhalten. Diese werden dann von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.
Die Verhinderungspflege wird auch als Pflegevertretung oder Ersatzpflege bezeichnet. Alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf die Nutzung der Verhinderungspflege. Voraussetzung hierfür ist, dass sie zuvor für mindestens sechs Monate eine häusliche Pflege durch Verwandte erfahren haben. Sollte demnach keine eingetragene Pflegeperson vorhanden sein, kann keine Verhinderungspflege beantragt werden.
Doch wann kommt die Verhinderungspflege zum Tragen? Prinzipiell immer dann, wenn die Pflegeperson eine Pause von der Pflege benötigt. Dabei ist es meist unerheblich, welcher Grund zur zeitweiligen Abwesenheit führt. Gründe für die Abwesenheit der Pflegeperson können zum Beispiel folgende sein:
Die Pflegeversicherungen agieren hier sehr kulant und akzeptieren die unterschiedlichsten Gründe für die Abwesenheit der Pflegeperson.
Bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tage im Kalenderjahr können sich Pflegepersonen von ihrer Pflegetätigkeit frei nehmen. Wie auch bei der Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Verhinderungspflege in Höhe von maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr – allerdings nur, wenn die Pflege durch professionelle Pflegekräfte oder andere Personen vollzogen wird, die nicht mit der zu pflegenden Person zusammenleben oder mit ihr verwandt sind.
Kurzzeitpflege | Verhinderungspflege | |
Grund | Pflegenotstand (z. B. Krankheit der Pflegeperson) | Planbare Abwesenheit der Pflegeperson (z. B. Erholungsurlaub) |
Dauer | Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr | Bis zu sechs Wochen bzw. 42 Tagen pro Kalenderjahr |
Ort der Pflege | Im Pflegeheim | Zu Hause oder im Pflegeheim |
Pflegegrad | 2-5 | 2-5 |
Kostenübernahme | 1.774,– Euro pro Kalenderjahr | 1.612,– Euro pro Kalenderjahr |
Die erstatteten Kosten für Kurzzeitpflege oder auch Verhinderungspflege sind schnell aufgebraucht. Deswegen ist es unter besonderen Umständen möglich die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren. So erhalten Sie mehr für die Pflege und schaffen sich einen etwas größeren finanziellen Spielraum. Die Anträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege stellen Sie bei der Pflegekasse, hier werden Ihnen auch weitere Fragen zu diesem wichtigen Thema beantwortet.