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Energetische Sanierung – Alles, was Sie darüber wi...
Energie ist ein wertvolles Gut, das nicht im Überfluss zur Verfügung steht. Insbesondere Gebäude verbrauchen sehr viel davon: 35 ...
Auch wenn die Begriffe Nießbrauch und Wohnrecht umgangssprachlich oft gleichgesetzt werden, so gibt es doch wesentliche Unterschiede:
… gestattet dem Berechtigten lediglich die Nutzung und ist immer nur auf eine Immobilie beschränkt. Darüber hinaus über die Immobilie verfügen oder Mieteinnahmen erwirtschaften, darf der Wohnberechtigte nicht.
… erlaubt es dem Nießbrauchberechtigten hingegen frei zu entscheiden, ob er seine Immobilie selbst nutzen will oder ob er diese an Dritte vermieten möchte, um daraus Mieteinnahmen zu generieren. Zusätzlich ist das Nießbrauchrecht nicht nur auf eine Immobilie beschränkt, sondern kann auch bezogen sein auf Firmen, Gärten, Fahrzeuge etc.
Im Falle eines lebenslangen Wohnrechts wird keine Miete fällig. Allerdings müssen die Bewohner für folgende Kosten aufkommen:
Generell müssten beide Seiten darüber einig sein, um das Nießbrauchrecht oder das Wohnrecht wieder aus dem Grundbuch zu entfernen. Dies könnte notwendig sein, wenn die Immobilie verkauft werden soll. Vertraglich können auch Kündigungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
In beiden Fällen handelt es sich um eine sogenannte persönliche Dienstbarkeit. Sie kann daher nicht an andere übertragen werden. Man kann das Wohnrecht auch nicht vererben, verschenken oder verkaufen.
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Das Wohnrecht muss grundsätzlich ins Grundbuch eingetragen sein. Dafür müssen die Dienste eines Notars in Anspruch genommen werden. Individuelle Vereinbarungen sind aber möglich.
Wenn ein sogenanntes dingliches Wohnrecht oder auch ein Nießbrauchrecht dokumentiert werden soll, ist die Eintragung im Grundbuch nötig, damit es gegen eventuelle Käufer einer Immobilie wirkt. Beim Eintrag des Wohnrechts oder des Nießbrauchrechts im Grundbuch sind folgende Fragen zu klären:
In der Regel trägt der Berechtigte die laufenden Kosten der Immobilie. Dazu zählen die Kosten für Strom, Wasser, sowie die Kosten für Schönheits-reparaturen und kleinere Reparaturen an der Immobilie. Die Kosten der außergewöhnlichen Unterhaltung obliegen hingegen dem Immobilien-eigentümer. Hierzu gehören unter anderem die Erneuerung der Heizungs-anlage oder notwendige Renovierungs- oder Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle. Im Notarvertrag kann dies individuell geregelt werden.
Ein Gesamtverkauf der Immobilie zu einem frühen Zeitpunkt birgt das Risiko, dass dem Verkäufer der Immobilie das Wertwachstum am Immobilienmarkt in den Folgejahren entgeht. Immerhin sind die Immobilienpreise in den letzten 10 Jahren um 50-60% deutschlandweit, in Großstädten sogar um 100% und mehr angestiegen.
Eine sinnvolle Alternative um von der steigenden Wertentwicklung zu profitieren, ist der Immobilien-Teilverkauf. Der Immobilieneigentümer legt fest, wie viel Bargeld er aus seiner Immobilie herauslösen möchte und erhält eine Sofortzahlung seines Wunschbetrages. Dabei behält er die volle Entscheidungshoheit über sein Zuhause und profitiert langfristig von einer Wertsteigerung seiner Immobilie.
Ein Gesamtverkauf mit Wohnrecht kann für ältere Immobilieneigentümer ohne Nachwuchs eine Option zur Immobilienverrentung sein. Die Senioren verkaufen ihre Immobilie und im Gegenzug erhalten sie ein lebenslanges Wohnrecht sowie eine monatliche Zusatzrente. Vor einem Gesamtverkauf sollte die flexiblere Möglichkeit eines Teilverkaufs geprüft werden.