Wohnungsrecht

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Unter Wohnungsrecht versteht man laut §1093 BGB (Bundesgesetzbuch) das Recht, in einem Haus oder einer Wohnung zu leben, ohne der Eigentümer der Immobilie zu sein. Ein Wohnungsrecht kann einerseits für sämtliche Räumlichkeiten einer Immobilie erteilt werden, andererseits aber auch nur für einen Teilbereich (ein oder mehrere Zimmer).

Das Wohnungsrecht ist dabei von der Benutzungsbedienbarkeit zu unterscheiden, welche laut §1020 BGB nur die Benutzung einzelner Teile eines Grundstücks vorsieht – während das Wohnungsrecht ein vollständiges Benutzungsrecht beinhaltet. Darüber hinaus sollte das Wohnungsrecht nicht mit dem Dauerwohnrecht gemäß §31 ff. WEG (Wohneigentumsgesetz) verwechselt werden, da dieses veräußert oder sogar vererbt werden kann.

Um jemandem Wohnungsrecht zu erteilen, sollte ein Wohnungsrechtsvertrag durch einen Fachanwalt aufgesetzt werden. Diese Vorgehensweise ist zu empfehlen, weil die Aufhebung des Wohnungsrechts in der Regel ein komplexer Vorgang ist und man sich rechtlich absichern sollte. Auf jeden Fall hat die Erteilung des Wohnungsrechts über einen Notar zu erfolgen, da dieser den Vorgang beglaubigen und die Eintragung ins Grundbuch der Immobilie in die Wege leiten muss.

Wortbedeutung, Herkunft und Rechtschreibung

Wohnungsrecht, das (ne.)

  • Wortart: Substantiv
  • Gebrauch: Rechtssprache
  • Rechtschreibung: Wohn|recht
  • Wortbedeutung: Anrecht darauf, in einer bestimmten Wohnung, einem bestimmten Haus zu wohnen

Das Wohnungsrecht bei Todesfall

Da das Wohnungsrecht in den meisten Fällen lebenslänglich eingetragen wird, erfolgt die Erlöschung des Wohnungsrechts in der Regel durch das Ableben des Wohnrechtinhabers. Eine beidseitige vorherige Aufhebung des Wohnungsrechts ist natürlich zu jeder Zeit möglich, muss aber – wie auch die Erteilung des Wohnungsrechts – durch einen notariellen Vertrag bestätigt werden.

In Einzelfällen ist auch der Entzug des Wohnungsrechts möglich. Dieser Fall tritt ein, wenn der Wohnrechtinhaber die Mietvertragsvereinbarungen verletzt (z. B. dem genutzten Wohnraum nicht pfleglich behandelt).

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