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Inhaltsverzeichnis
Die Betreuungsverfügung ist neben der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht eine weitere Verfügung, mit der nicht nur Senioren selbstbestimmt Vorsorge für die Zukunft treffen sollten.
Was Sie bei der Erstellung einer Betreuungsverfügung beachten sollten und welche Inhalte diese haben sollte – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Die Betreuungsverfügung wird auch als Betreuungsvollmacht bezeichnet. Zusammen mit der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht und dem Testament ist sie Teil der freiwilligen Patientenvorsorge. In einer Betreuungsverfügung halten Sie Ihre persönlichen Vorstellungen darüber fest, wer im Fall der Fälle Ihre persönliche Betreuung übernehmen soll und welche Aufgaben zu übernehmen sind.
Der Eintritt des Betreuungsfalls betrifft übrigens nicht nur Senioren. Ein Betreuer ist immer dann erforderlich, wenn ein Volljähriger z. B. infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung, aufgrund eines psychischen Leidens oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht oder nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise eigenverantwortlich zu erledigen.
Das Gericht ist nach § 1897 Abs. 4 BGB dazu verpflichtet, Ihrem in der Betreuungsverfügung genannten Betreuungswunsch zu entsprechen, sofern der Betreuer nicht Ihrem Wohl entgegensteht. Ein darin genannter oder ein gesetzlicher Betreuer darf nur für die Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Beispiele sind die Verwaltung des Vermögens, Wohnungsangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung sowie die Bearbeitung der Post und sonstiger Schriftverkehr.
Ist keine Betreuungsvollmacht vorhanden, wird auf der Grundlage von § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Das können eine Person aus Ihrem Umfeld oder ein Außenstehender sein, zum Beispiel ein ehrenamtlicher oder hauptberuflicher Betreuer.
Die Betreuungsvollmacht sollte handschriftlich verfasst werden – mit Datum, Ort und eigenhändiger Unterschrift. Es ist möglich und sinnvoll, sie in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und an Ihre persönlichen Vorstellungen, die sich ändern können, anzupassen. Ergänzungen sollten Sie mit Datum und Unterschrift sowie dem Hinweis versehen, dass Sie an der Betreuungsverfügung in der bisherigen Form festhalten. Sie hat so lange Gültigkeit, bis sie von Ihnen widerrufen wird. Auch für den Widerruf reicht ein formloses Schreiben aus.
Gesetzliche Vorgaben bezüglich der Form einer Betreuungsverfügung gibt es nicht. Das bedeutet, dass eine notarielle Beglaubigung nicht erforderlich ist. Sie ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Betreuungsvollmacht erstellt wird, wenn bereits körperliche oder geistige Einschränkungen bestehen oder sich anbahnen.
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In einer Betreuungsvollmacht sollten Angaben zu diesen Punkten enthalten sein:
Diese Vorgaben beziehungsweise Wünsche müssen berücksichtigt werden. Anderes gilt nur dann, wenn sie Ihrem Wohl als Betreutem widersprechen oder wenn die Erfüllung dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
Ein Betreuer muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um die Betreuung einer anderen Person übernehmen zu können. Zu diesen Voraussetzungen gehören:
Grundsätzlich ist jeder Bürger nach § 1898 BGB verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ihm das zugemutet werden kann. Dazu gehört auch, dass der Betreuer persönlich und fachlich dieser Aufgabe gewachsen sein muss.
Bevor Sie sich für eine Person als Betreuer entscheiden, sollten Sie einige Fragen klären:
Bevor die von Ihnen ausgewählte Person Ihre Betreuung übernimmt, muss Sie der Betreuung zustimmen. Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht kontrolliert. Das gilt beispielsweise in Bezug auf die Einhaltung der festgelegten Betreuungsbereiche sowie die Kontoführung. In einigen Fällen ist der Betreuer verpflichtet, vorab die Genehmigung des Amtsgerichts einzuholen, zum Beispiel bei medizinischen Maßnahmen. Der Betreuer muss darüber hinaus gegenüber dem Betreuungsgericht jährlich Rechenschaft ablegen.
Eine Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und sollte dem Betreuungsgericht im Bedarfsfall zur Verfügung stehen. Deshalb sollte der Aufbewahrungsort bekannt sein. Das können zum Beispiel Ihre Hausbank, das Betreuungsgericht, ein Notar oder Rechtsanwalt oder der gewünschte Betreuer sein. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Kenndaten der Betreuungsverfügung – Ihr Name und Ihre Adresse und die des vorgeschlagenen Betreuers – beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Inhalte werden dort nicht hinterlegt.
Abschließend ist festzuhalten, dass eine Betreuungsverfügung stets zu einem Zeitpunkt verfasst werden sollte, in dem man (noch) geschäftsfähig sind. Dann entscheiden nämlich Sie, wer Sie im Falle von Bedürftigkeit betreuen darf und vermeiden, dass von Amts wegen durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt wird.
Denken Sie heute schon an morgen und entscheiden Sie, wie Ihr Leben im Bedarfsfall gestaltet werden soll. Deshalb ist es wichtig und sinnvoll, die Betreuungsvollmacht zusammen mit einer Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht in einem Paket vorzubereiten, um alle Bereiche lückenlos zu regeln.
Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die Vollmachten zusammen mit einer fachkundigen Person aufsetzen oder bereits aufgesetzte Schriftstücke prüfen lassen!
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Dieser Beitrag ist ausschließlich zu Informationszwecken bestimmt. Die hier bereitgestellten Informationen sollten Sie niemals als alleinige Quelle für rechtliche Entscheidungen verwenden.