Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht: Diese Unterschiede sollten sie kennen

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Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht – als Laie steht man bei der Erstellung juristischer Dokumente oftmals vor der Herausforderung herauszufinden, welches Dokument für welchen Fall das richtige ist. Manche Dokumente scheinen sich sogar inhaltlich zu ähneln. Der Teufel liegt hier aber oftmals im Detail. Teilweise sind minimale Unterschiede vorhanden, die aber große rechtliche Auswirkungen haben können.

Die Generalvollmacht und die Vorsorgevollmacht sind beispielsweise auf den ersten Blick gleich, aber dennoch weisen sie einige Unterschiede auf. Um welche es sich hierbei handelt und wofür die beiden Vollmachten eingesetzt werden, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Generalvollmacht ist die umfassendste Vollmacht und ist ab dem Tag der Erstellung gültig.
  • Die Vorsorgevollmacht ist der Generalvollmacht sehr ähnlich, kommt in der Regel aber erst dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr handlungsfähig ist.
  • Vollmachten sollten am besten von einem Rechtsanwalt oder Notar erstellt oder zumindest geprüft werden, damit sie rechtssicher sind.
  • Für die Aufbewahrung gezeichneter Vollmachten sollte ein sicherer Ort gewählt werden.

Was ist eine Generalvollmacht?

Die Generalvollmacht ist unter allen Vollmachten prinzipiell jene mit den meisten Befugnissen. Das heißt, sie ist die umfassendste Vollmacht und deckt dementsprechend nahezu alle rechtlichen und persönlichen Stellvertretungen ab. Mit der Erteilung einer Generalvollmacht kann man sicherstellen, dass eine vertraute Person in seinem Willen handelt.  

Wer über eine Generalvollmacht verfügt, hat nämlich das Recht, im Namen des Vollmachtgebers unter anderem rechtlich bindende Geschäfte zu vollziehen, über medizinisch notwendige Schritte (wie zum Beispiel Operationen) zu entscheiden und Bankgeschäfte zu tätigen. Die Generalvollmacht greift sehr weit. Deswegen sollte man sich genau überlegen, wem man eine solche erteilt. Es ist wichtig, dass zwischen Aussteller und Bevollmächtigtem großes Vertrauen herrscht.

Wichtig zu wissen: Auch wenn man eine Generalvollmacht erteilt, bedeutet dies nicht, dass mit dieser alle rechtlichen und persönlichen Stellvertretungen abgedeckt werden müssen. Selbstverständlich hat man immer die Möglichkeit bestimmte Stellvertretungen innerhalb der Vollmacht auszuschließen.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, Entscheidungen für den Aussteller der Vollmacht zu treffen, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Das heißt: Sollte der Vollmachtgeber aufgrund einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder bei Nachlassen der geistigen Kräfte seine Angelegenheiten nicht regeln können, übernimmt dies der Bevollmächtigte.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht ist, dass im Fall der Fälle kein rechtlicher Betreuer durch ein Gericht ermächtigt werden muss, Entscheidungen für die handlungsunfähige Person zu treffen. Wie auch bei der Generalvollmacht kann genau definiert werden, welche Arten von Entscheidungen im Rahmen der Vorsorgevollmacht durch den Bevollmächtigten getroffen werden dürfen. So kann im Vorfeld genau festgelegt werden, in welchen Bereichen eingegriffen werden darf und in welchen nicht.

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht: Die Unterschiede

Die Begriffe Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht werden zwar häufig synonym verwendet, unterscheiden sich aber in ihrer Intention.  

Während die Generalvollmacht ab dem Zeitpunkt der Erteilung gilt und nicht zwingend voraussetzt, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, kommt die Vorsorgevollmacht erst dann zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen – also geschäftsunfähig ist. Oftmals erteilen sich Ehepartner untereinander eine Generalvollmacht, um schnell handlungsfähig zu sein.

Ein weiterer wichtiger Unterschied betrifft die Gültigkeit dieser beiden Vollmachten: Eine Vorsorgevollmacht erlischt mit dem Ableben des Ausstellers. Die Generalvollmacht hingegen ist auch über den Tod des Ausstellers hinaus gültig und ermöglicht es so dem Bevollmächtigten weiterhin Geschäfte durchzuführen, sofern dieses Recht nicht von den rechtmäßigen Erben widerrufen wird.

Formelle Gestaltung von Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht

Notarielle Beglaubigung von Vorsorgevollmacht und Generalvollmacht

Vonseiten des Staates gibt es kaum Vorgaben, was die inhaltliche und formelle Gestaltung von Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht angeht. Wichtig ist bei beiden Vollmachten auf jeden Fall, dass die vereinbarten Regelungen schriftlich festgehalten werden und mit dem aktuellen Datum sowie der eigenhändigen Unterschrift von Aussteller und Bevollmächtigtem versehen werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, bei der Erstellung einer Generalvollmacht oder einer Vorsorgevollmacht immer, einen Anwalt oder Notar zur Seite zu haben, die gerade bei komplexen Sachverhalten zum Beispiel in Bezug auf Vermögensverwaltung beraten können. Im Internet finden sich darüber hinaus zahlreiche Vorlagen, die zumindest den Grundstein für das spätere Dokument darstellen können.

 

Die Beglaubigung der Vollmacht bei einem Notar ist übrigens in den meisten Fällen nicht zwingend vorgeschrieben, aber bringt den zentralen Vorteil mit sich, dass dieser die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers und somit auch die Echtheit der Unterschrift bestätigen kann. So lassen sich später bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten, jegliche Zweifel in dieser Hinsicht vermeiden.

Wichtig zu wissen: Beinhaltet die Generalvollmacht das Recht, eine Immobilie belasten oder sogar kaufen oder verkaufen zu können, ist der Gang zum Notar unerlässlich.

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht sicher aufbewahren

Die Generalvollmacht und die Vorsorgevollmacht sind wichtige Dokumente, die es dem Bevollmächtigten ermöglichen, im Fall der Fälle im Sinne des Vollmachtgebers zu agieren. Deswegen sollte sichergestellt werden, dass diese Art von Dokumenten vom Bevollmächtigten auch zu finden sind, damit dieser einen Nachweis hat. Grundsätzlich empfehlen sich die folgenden zwei Orte besonders gut zur Aufbewahrung:

Notar: Beim Notar ist eine Vollmacht stets in guten Händen. Wenn man diese zuvor eh notariell beglaubigen lassen hat, ist es der beste Weg diese gleich vor Ort zu belassen. Der Vollmachtnehmer kann darüber hinaus vom Notar eine rechtlich bindende Ausfertigung der Vollmacht erhalten, die dann genutzt werden kann.

Generalvollmacht und Vorsorgevollmacht sicher aufbewahren

Zuhause: Wer seine wichtigen Dokumente lieber daheim hat, sollte dort einen Ordner anlegen, in welchem alle Vollmachten zentral abgelegt sind. Wichtig ist in diesen Fall den Bevollmächtigten über den Standort des Ordners zu unterrichten.

Fazit

Wer sich optimal absichern möchte, sollte sich eingehend mit dem Thema Vollmacht auseinandersetzen. Wichtig ist, dass man den Personen, die eine Vollmacht erhalten, bedingungslos vertraut, um sicherzugehen, dass diese ihre Rechte nicht missbrauchen. Es empfiehlt sich darüber hinaus einen Notar oder Rechtsanwalt mit der Erstellung bzw. Prüfung der Vollmachten zu beauftragen, um bestmöglich alle Eventualitäten abzusichern.

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