Service-Hotline: 040 355 282 70
Energieeffizienzklassen Haus: Alles, was Eigentüme...
In der heutigen Zeit ist die Energieeffizienz von Immobilien ein sehr wichtiger Aspekt – sowohl aus ökologischer als auch aus wirtscha...
Wenn jemand kein Testament aufsetzt, wird sein Nachlass anhand vorgegebener Regeln aufgeteilt. Diese Richtlinien werden als gesetzliche Erbfolge bezeichnet. Wie sie funktioniert und wie Sie die Erbfolge mit Ihrem Testament beeinflussen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das deutsche Recht gibt jedem Menschen die Möglichkeit, seine Erben selbst zu bestimmen. Für Fälle, in denen das nicht passiert ist, gibt es die gesetzliche Erbfolge. Sie gilt, wenn Sie kein Testament haben, dieses ungültig oder nicht aufzufinden ist. Die gesetzliche Erbfolge ist in den Paragraphen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt und folgt einer vorgegebenen Rangfolge. Je näher eine Person mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist ihr Rang und somit auch der Erbanspruch.
Wenn ein Mensch stirbt, legt das sogenannte Parentalsystem fest, in welcher Reihenfolge die Angehörigen erben. Dafür wird jeder Angehörige einer Ordnung zugeteilt:
Eine Sonderstellung in der Erbfolge kommt Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern zu. Diese sind zwar nicht mit dem Erblasser verwandt, erben dennoch in erster Ordnung. Nicht verheiratete oder eingetragene Partner sowie geschiedene Partner erben nicht. Adoptivkinder werden in der Erbfolge wie leibliche Kinder behandelt, Stiefkinder können nur von ihrem leiblichen Elternteil erben.
Viele Menschen wünschen sich für ihre Angehörigen etwas anderes als in der gesetzlichen Erbfolge festgelegt. Diese Wünsche können mithilfe eines Testaments oder Erbvertrags festgelegt werden. Wichtig: Erbverträge müssen immer notariell beurkundet werden. Bei einem Testament ist das möglich, aber nicht zwingend nötig. Solange es rechtgültig aufgesetzt wurde, gilt es ohne Beurkundung.
Die Wünsche, die Sie in Ihrem Testament festlegen, haben Vorrang vor den gesetzlichen Regeln. Doch das gilt nur, wenn Sie vollständige Angaben machen. Gibt es bestimmte Vermögenswerte, die Sie in Ihrem Testament nicht aufführen, gilt für diese die gesetzliche Erbfolge. Wir empfehlen Ihnen beim Aufsetzen eines Testaments auf die Vollständigkeit zu achten. Ziehen Sie einen Profi zu Rate, wenn möglich!
Das Testament kann jedoch nicht alle Regeln außer Kraft setzen. Beispielsweise dürfen Sie in Ihrem Testament einen Alleinerben festlegen, andere Verwandte können aber nicht vollständig enterbt werden. Stattdessen muss der Alleinerbe in einem solchen Fall einen Pflichtteil an Ehepartner, Eltern oder Kinder auszahlen. Deren Erbrecht bleibt trotz des Testaments bestehen, sofern sie nicht ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen werden.
In Ihrem Testament können Sie grundsätzlich alle lebenden Menschen als Erben einsetzen. Auch solche, die nicht mit Ihnen verwandt sind. Somit können Freunde, Nachbarn oder nicht eingetragene Lebensgefährten erben. Enterbungen sind ebenfalls möglich (siehe unten). Sie können im Testament zudem festlegen, dass ein Teil des Vermögens z. B. an eine gemeinnützige Organisation gespendet wird.
Wichtig: Sobald Sie mehrere Erben einsetzen, gelten diese als Erbengemeinschaft. Sie müssen dann gemeinsam über Ihren Nachlass verfügen und dürfen nur einstimmig handeln. Möchten Sie Streitigkeiten vermeiden, kann es Sinn ergeben, einen Alleinerben einzusetzen. Die anderen Erben können stattdessen als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden und erhalten von Ihnen festgelegte Vermögensanteile.
Die Reihenfolge und Aufteilung des Erbes hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab. Als Erstes wird der hinterbliebene Ehepartner berücksichtigt. Neben Verwandten der ersten Ordnung, also den Kindern und Enkeln, erhält er ein Viertel des Erbes. Gibt es keine Verwandten der ersten Ordnung, erhält der Ehepartner neben den nächsten Verwandten die Hälfte des Erbes. Wichtig: Gibt es keinen Ehevertrag, gilt das Paar als Zugewinngemeinschaft. Dann erhöht sich der Anspruch des Ehepartners immer auf die Hälfte, auch neben den Kindern oder Enkeln.
Neben dem Ehepartner erben zuerst die Kinder und Enkel als Verwandte erster Ordnung. Innerhalb dieser Ordnung werden die Erben in sogenannte Stämme unterteilt. Jedes Kind des Erblassers bildet gemeinsam mit seinen Nachkommen einen Stamm. Alle Stämme erhalten den gleichen Erbteil. Enkelkinder können aufgrund des Repräsentationsprinzips (siehe unten) erst dann direkt erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind.
Gibt es keine Kinder oder Enkel, erben die Verwandten zweiter Ordnung. Das sind die Vorfahren des Erblassers und ihre Abkömmlinge, also die Eltern und Geschwister. Leben beide Eltern noch, erben sie jeweils die Hälfte. Falls ein Elternteil bereits verstorben ist, wird seine Stelle von den Geschwistern des Erblassers und deren Kindern eingenommen.
Sollte es weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung geben, kommen weiter entfernte Verwandte zum Zuge. In dritter Ordnung erben dann die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen. Dabei gilt, ähnlich wie in der ersten und zweiten Ordnung: Die Abkömmlinge erben erst dann, wenn mindestens ein Großelternteil bereits verstorben ist.
Für alle Ordnungen gilt das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet: Wenn die Kinder eines Verstorbenen erben, repräsentieren sie damit ihre eigenen Kinder. Diese können nicht direkt erben, solange ihre Eltern als Repräsentanten noch leben. Wichtig ist zudem, dass Verwandte der vorhergehenden Ordnung eine nachfolgende Ordnung immer ausschließen. Die Eltern des Verstorbenen können beispielsweise nicht erben, solang seine Kinder und der Ehegatte noch leben.
Wenn es aus allen Ordnungen keine Verwandten gibt, wird die Person Alleinerbe, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt ist. Wenn auch eine solche Person nicht existiert oder wenn alle möglichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, dann erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes lebte. Falls er keinen festen Wohnsitz hatte oder sich dieser im Ausland befand, wird der Bund als Erbe eingesetzt. Solche Fälle sind allerdings die absolute Ausnahme.
Einen Erbberechtigten auszuschließen, wird auch als Enterbung bezeichnet. In den meisten Fällen bedeutet das jedoch nicht, dass die enterbte Person komplett leer ausgeht: Kindern und Ehepartnern steht beispielsweise ein Pflichtteil zu. Diesen können sie einfordern, wenn sie laut Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Möchten Sie dies verhindern, können Sie einer Person in manchen Fällen den Pflichtteil entziehen. Das funktioniert nur unter der Voraussetzung der Unzumutbarkeit – beispielsweise, wenn jemand Ihnen großes Leid zugefügt hat.
Neben dem Entziehen des Pflichtteils kann eine Person auch aufgrund von Unwürdigkeit vom Erbe ausgeschlossen werden. Das geschieht erst nach dem Tod und muss von anderen Erben geltend gemacht werden. Erbunwürdig sind beispielsweise Menschen, die den Verstorbenen daran gehindert haben, ein Testament aufzusetzen, oder dieses vernichtet haben. Sie haben dann kein Recht mehr, zu erben, und können auch keinen Pflichtteil einfordern.
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Verstorbene kein Testament aufgesetzt hat, dieses nicht auffindbar oder ungültig ist. Sie bestimmt die Reihenfolge der Erben und die Aufteilung des Nachlasses anhand des Verwandtschaftsverhältnisses. Je näher jemand mit Ihnen verwandt ist, desto mehr steht ihm zu. Wenn Sie auch weiter entfernte Personen berücksichtigen oder andere Änderungen an der Erbfolge vornehmen möchten, können Sie das mithilfe eines Testaments tun. Holen Sie sich dazu Rat bei einem Experten. Diese wissen genau, wie ein rechtsgültiges Testament aussieht und was Sie beachten müssen.