Grundrentenzuschlag – dann besteht Anspruch!

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Vielleicht kennen Sie das? Man hat sein Leben lang gearbeitet, sich um seine Angehörigen bzw. Kinder gekümmert – und dabei unterdurchschnittlich verdient. In diesem Fall ist es möglich, dass Sie Anspruch auf den so genannten Grundrentenzuschlag haben.

Das Gute am Grundrentenzuschlag: Sie müssen als Geringverdiener keinen gesonderten Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft von sich aus den Anspruch. Doch wann bekommt man ihn und wie wird er berechnet? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhalten Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern eine Zusatzrente.
  • Er ist losgelöst von der regulären Rente, die man im Ruhestand erhält.
  • Man muss den Zuschlag nicht selbst beantragen, die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch.
  • Den Grundrentenzuschlag kann man erhalten, wenn man 35 Jahre an Grundrentenzeit vorweisen kann.
  • Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird individuell für jeden einzelnen Rentner ermittelt.
  • Es bestehen geringfügige Unterschiede in Bezug auf die Höhe des Grundrentenzuschlags in Ost und West.

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Der Grundrentenzuschlag (ugs. auch Grundrente genannt) ist keine eigenständige Leistung, sondern lediglich eine Zusatzzahlung zur „normalen“ Rente. Er wird für jeden individuell auf Basis seines Versicherungsverlaufs berechnet.

Übrigens ist die Zahlung des Grundrentenzuschlags völlig losgelöst von der Art der Rente, die man erhält. Das heißt, dass er eine Ergänzung zur Altersrente, Erwerbsminderungsrente und auch Erziehungsrente sein kann. Lediglich bei der Hinterbliebenenrente bedarf es einer besonderen Prüfung, ob Anspruch auf den Zuschlag besteht.

Die Basis für den Grundrentenzuschlag: Grundrentenzeit

Der Grundrentenzuschlag kann in voller Höhe ausgezahlt werden, wenn der Rentenbezieher 35 Jahre an Grundrentenzeit vorweisen kann. Bestandteile dieser Grundrentenzeit sind die folgenden Beitragszeiten:

Darüber hinaus werden auch Zeiten angerechnet, in denen man im Kriegsdienst war oder beispielsweise in der politischen Haft in der ehemaligen DDR. Zeiten, in denen ein Minijob ausgeübt wurde (bei dem keine eigene Beitragszahlung erfolgte), man freiwillig in die Rentenversicherung eingezahlt hat oder in denen man arbeitslos war, werden übrigens nicht zur Grundrentenzeit hinzugezählt.

Gut zu wissen: Wer über 33 Jahre Grundrentenzeit verfügt, hat bereits Anspruch auf eine gestaffelte Grundrentenzahlung.

Grundrentenzuschlag – so wird er ermittelt

Damit ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht, darf das Durchschnittseinkommen, welches man im Laufe seines Berufslebens erhalten hat, eine festgelegte Obergrenze nicht überschreiten.

Die Untergrenze bei der Ermittlung des Grundrentenzuschlags

Wie eingangs erwähnt, basiert der Grundrentenzuschlag auf der Summe der Grundrentenzeiten. Voraussetzung: In diesen muss der Verdienst mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Das würde im Jahr 2023 1.079 Euro brutto im Monat entsprechen. Liegt das eigene Einkommen darunter, wird es nicht berücksichtigt.

Die Obergrenze bei der Ermittlung des Grundrentenzuschlags

Neben der Untergrenze nimmt auch die Obergrenze des Durchschnitteinkommens Einfluss auf den Grundrentenzuschlag. Das bedeutet im Detail, dass für den Erhalt des Grundrentenzuschlags das Durchschnittseinkommens nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittverdiensts in Deutschland betragen darf. Das wären im Jahr 2023 beispielsweise 2.876 Euro brutto im Monat. Sollte das durchschnittliche Einkommen während des gesamten Berufslebens diese Grenze überschreiten, ist die Zahlung des Grundrentenzuschlags nicht möglich.

Die Berechnung des Grundrentenzuschlags

Sind die oben genannten Voraussetzungen gegeben, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe des Grundrentenzuschlags. Dies läuft folgendermaßen ab:

Der Durchschnittswert der Grundrentenzeiten wird zunächst einmal verdoppelt, darf aber am Ende nicht mehr als 80 Prozent des Durchschnittsverdiensts in Deutschland betragen. Der zusätzliche Betrag wird dann um 12,5 Prozent gekürzt und für maximal 35 Jahre berechnet.

Grundrentenzuschlag: Die Anrechnung des Einkommens

Grundrentenzuschlag ermitteln

Nur weil man auf Basis der Grundrentenzeiten Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, bedeutet das jedoch nicht, dass man diesen auch in voller Höhe ausgezahlt bekommt. Hier spielt das tatsächliche Einkommen der Rentenbezieher eine wesentliche Rolle.

Betrachten wir die Jahre 2021 und 2022, so erhielten den Grundrentenzuschlag in voller Höhe nur Rentner, die ein monatliches Einkommen von maximal 1.250 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.950 Euro (Ehepaare und eingetragene Lebenspartner) erhielten. Wer als Alleinstehender bis zu 1.600 Euro und als Ehepaar bzw. eingetragene Lebenspartner bis zu 2.300 Euro erhielten, denen wurde 60 % des Grundrentenzuschlags angerechnet. Alle Einkommen darüber bedeuten eine Anrechnung zu 100 Prozent.

Die Freibeträge werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst, sodass sich für 2023 andere Beträge ergeben. Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Alleinstehende 2023 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.317 Euro und Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner bis zu einem monatlichen Einkommen von 2.055 Euro. Das Einkommen wird zu 100 Prozent angerechnet, wenn Alleinstehende über ein Einkommen von über 1.688 Euro und Ehepaare und eingetragene Lebenspartner über ein Einkommen 2.424 Euro kommen. In dem dazwischenliegenden Bereich werden 60 angerechnet.

Die Basis für das Einkommen bildet dabei immer das Einkommen aus dem vorvorherigen Kalenderjahr (in 2023 wäre somit das Einkommen aus dem Jahr 2021 relevant.

Die Höhe des Grundrentenzuschlags

Um ein Gefühl für die Höhe des tatsächlichen Grundrentenzuschlags zu erhalten, erhalten Sie in den folgenden Tabellen der Deutschen Rentenversicherung exemplarisch einen Überblick für verschiedene Konstellationen. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird aber für jeden Rentner, der über 35 Jahre Grundrentenzeit verfügt, individuell berechnet.

Tabelle 1: Grundrentenzuschlag für eine Einzelperson (West) – bei 35 Jahren anrechenbare Grundrentenbewertungszeiten- Stand: 01.01.2023 – Quelle: Deutsche Rentenversicherung

1.317 Euro1.417 Euro1.517 Euro1.617 Euro1.717 Euro1.817 Euro1.917 Euro
20 % Durchschnittsverdienst0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
30 % Durchschnittsverdienst331 Euro271 Euro211 Euro151 Euro79 Euro0 Euro0 Euro
40 % Durchschnittsverdienst441 Euro381 Euro321 Euro261 Euro189 Euro89 Euro0 Euro
50 % Durchschnittsverdienst331 Euro271 Euro211 Euro151 Euro79 Euro0 Euro0 Euro
60 % Durchschnittsverdienst221 Euro161 Euro101 Euro41 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
70 % Durchschnittsverdienst 110 Euro50 Euro0 Euro0 Euro 0 Euro0 Euro 0 Euro
80 % Durchschnittsverdienst0 Euro0 Euro0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro

Tabelle 2: Grundrentenzuschlag für eine Einzelperson (Ost) – bei 35 Jahren anrechenbare Grundrentenbewertungszeiten – Stand: 01.01.2023 – Quelle: Deutsche Rentenversicherung

1.317 Euro1.417 Euro1.517 Euro1.617 Euro1.717 Euro1.817 Euro1.917 Euro
20 % Durchschnittsverdienst0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
30 % Durchschnittsverdienst326 Euro266 Euro206 Euro146 Euro74 Euro0 Euro0 Euro
40 % Durchschnittsverdienst435 Euro375 Euro315 Euro255 Euro183 Euro83 Euro0 Euro
50 % Durchschnittsverdienst326 Euro266 Euro206 Euro146 Euro74 Euro0 Euro0 Euro
60 % Durchschnittsverdienst218 Euro158 Euro98 Euro38 Euro0 Euro0 Euro0 Euro
70 % Durchschnittsverdienst 109 Euro49 Euro0 Euro0 Euro 0 Euro0 Euro 0 Euro
80 % Durchschnittsverdienst0 Euro0 Euro0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro 0 Euro

Lebensstandard im Ruhestand beibehalten: Mit dem Immobilien-Teilverkauf

Wie Sie sehen, ist der Grundrentenzuschlag in Zeiten, in denen alles teurer wird, nicht besonders hoch. Um auch im Ruhestand seinen Lebensstandard beibehalten zu können, bietet sich zumindest für Immobilieneigentümer die Möglichkeit, zusätzliches Kapital aus ihrer Immobilie zu lösen. Indem sie einen Teil dieser verkaufen.

Der Immobilien-Teilverkauf, der 2018 von wertfaktor auf dem Markt der Immobilienverrentung eingeführt wurde, hat den Vorteil, dass man in seinem Eigenheim wohnen bleiben kann und dennoch neue Liquidität schaffen kann. Auf den verkauften Teil des Hauses oder der Wohnung erhält man ein ins Grundbuch eingetragenes lebenslanges Nießbrauchrecht, welches einem die vollständige Eigentumshoheit über sein Zuhause sichert. Und auch, wenn Sie Ihre Immobilie irgendwann nicht mehr selbst bewohnen möchten, können Sie diese vermieten und die Mieteinnahmen komplett für sich behalten.

Ein weiterer Vorteil des Immobilien-Teilverkaufs ist es, dass man weiterhin mit seinem Anteil an einer Wertsteigerung der Immobilie beteiligt bleiben kann und auch etwas zum Vererben bleibt. Wer seine Meinung ändert, kann den zuvor verkauften Anteil auch zurückkaufen.

Ein Immobilien-Teilverkauf kann für Eigentümer im Ruhestand eine gute Möglichkeit sein, ihren Kapitalbedarf zu decken. Wenn Sie mehr über das Thema erfahren möchten, vereinbaren Sie gerne hier einen kostenlosen und unverbindlichen Termin mit unseren freundlichen Kundenberatern.

Fazit

Der Grundrentenzuschlag kann jenen, die ihr Leben lang unterdurchschnittlich viel verdient haben, dabei helfen, ihren Lebensunterhalt aufzustocken. Allerdings fällt der Zuschlag oftmals nicht sonderlich hoch aus.

Für Ruheständler mit Immobilieneigentum kann hier der Teilverkauf ihres Hauses oder ihrer Wohnung eine adäquate Lösung zur Kapitalbeschaffung sein. Wir helfen Ihnen gerne dabei, sorgenfrei in die Zukunft zu blicken!

Haben wir Ihr Interesse geweckt?