Wilde Ehe – Diese Rechte haben Sie auch ohne Ringe

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Ohne Trauschein glücklich? Die sogenannte wilde Ehe ist für immer mehr Menschen eine willkommene Alternative zur Ehe der traditionellen Art. Doch wer auf den Gang zum Altar verzichtet, verzichtet gleichzeitig auf gewisse Sicherheiten, Rechte und Pflichten. Wie können sich unverheiratete Paare dennoch absichern? Und welche Regelungen gibt es beim Erbe, Unterhalt oder Immobilien-Kauf in der wilden Ehe?

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine wilde Ehe?

Per Definition ist die wilde Ehe oder auch freie Ehe eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, dass ein Paar zwar ohne Trauschein, aber dennoch eheähnlich zusammenlebt, also z. B. einen gemeinsamen Haushalt führt, gegebenenfalls gemeinsam Kinder großzieht und das Leben über Jahre hinweg gemeinsam gestaltet. Die Bedeutung einer wilden Ehe ist die einer Lebenspartnerschaft ohne Trauschein: Man entscheidet sich zwar füreinander, verzichtet aber auf die Formalitäten. In Deutschland gehört diese Art des Zusammenlebens längst zur Normalität.

Welche Gründe gibt es für eine wilde Ehe?

Die wilde Ehe scheint auf den ersten Blick einfacher zu sein, da auf den behördlichen Mehraufwand verzichtet werden kann. Viele Paare wollen auch erst probeweise zusammenleben, bevor geheiratet wird, oder sind ganz ohne Trauschein zufrieden. Und auch eine mögliche Trennung geht in der wilden Ehe unkomplizierter und schneller vonstatten als eine Scheidung: Jeder behält seins, ob Schulden, Rücklagen oder Güter.

Wann wird eine Ehe ohne Trauschein problematisch?

Diese Unverbindlichkeit der wilden Ehe wirkt verlockend, doch wenn ein Paar über Jahre zusammengewohnt hat, ist das Leben oft eng miteinander verwoben. Vielleicht gibt es gemeinsame Kinder, vielleicht wurden gemeinsame Investitionen getätigt, Immobilien erworben oder gewisse Abmachungen getroffen. Das macht die Sachlage kompliziert, sobald Schwierigkeiten auftreten.

Denn für Ehepaare gibt es ganz automatisch und auch ohne Ehevertrag allerlei gesetzliche Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn, Erbrecht und zur gemeinsamen Wohnung. Kommt es dagegen bei der eheähnlichen Gemeinschaft zu Trennung, Krankheit oder Tod, gibt es kaum gesetzlichen Schutz.

Der Lebenspartner hat juristisch betrachtet den Status einer fremden Person. Das bereitet vielen vor allem im Alter Kopfzerbrechen. Schließlich will man sich selbst oder seine Angehörigen gut versorgt wissen. Daher sollten unverheiratete Paare selbstständig Vorkehrungen treffen.

Unverheiratet zusammenleben: Was müssen Sie bei einer Mietwohnung beachten?

Ist ein Paar nicht verheiratet, aber zusammenlebend in einer Mietwohnung, gibt es zwei Szenarien:

  1. Nur einer steht im Mietvertrag: Unverheiratet bedeutet das, dass die Person, die nicht im Mietvertrag steht, keinerlei Rechte hat. Bei einer Trennung hat sie also keinen Kündigungsschutz und kann schnell vor die Tür gesetzt werden. Mehr Sicherheit würde hier ein Untermietervertrag geben.
  2. Beide unterzeichnen den Mietvertrag: In dem Fall haben beide die gleichen Rechte und Pflichten. Das bedeutet zwar, dass beide vom Kündigungsschutz profitieren und nur gemeinsam die Wohnung kündigen können. Allerdings haften auch beide als Gesamtschuldner jeweils für den anderen. Wenn eine Partei nicht zahlt, muss die andere also den gesamten Betrag allein aufbringen.

Wilde Ehe: Immobilien-Kauf und Wohnrecht

Die gemeinsame Immobilie ist auch in vielen eheähnlichen Gemeinschaften ein Traum. Doch gerade unverheiratete Paare sollten im Vorhinein alle Eventualitäten bedenken und genaue Absprachen treffen. Darauf sollten Sie beim Immobilien-Kauf in wilder Ehe achten:

Gibt es in einer eheähnlichen Gemeinschaft Unterhaltsansprüche?

Die Unverbindlichkeit der wilden Ehe hat besonders beim Thema gemeinsame Kinder einen Beigeschmack. Denn ist ein Paar nicht verheiratet, muss bei der Trennung kein Unterhalt vom Besserverdienenden gezahlt werden. Lediglich Betreuungsunterhalt kann geltend gemacht werden.

Der fehlende Anspruch auf Unterhalt ohne Ehe trifft in Deutschland insbesondere Frauen hart, da sie oft zugunsten der Kindererziehung auf eine Karriere verzichtet und phasenweise nur in Teilzeit oder gar nicht gearbeitet haben. Zur Absicherung der Frau – ohne Heirat – sollte hier ein Partnerschaftsvertrag aufgesetzt werden. Darin können die relevanten Aspekte zum Schutz aller Parteien einer eheähnliche Lebenspartnerschaft geregelt werden.

Die wilde Ehe und das Erbrecht

Im Sterbefall ist das Gesetz hinsichtlich der eheähnlichen Lebensgemeinschaft eindeutig: Anders als bei Ehepaaren ist der Lebenspartner nicht Teil der Erbfolge. Das heißt, wenn der unverheiratete Partner stirbt und kein Testament vorliegt, geht der andere in der wilden Ehe völlig leer aus. Zu den gesetzlichen Erben gehören lediglich die Kinder. Ohne Kinder erben Geschwister, Nichten und Neffen oder sonstige Verwandte des Verstorbenen.

Wer den unverheirateten Lebenspartner absichern will, sollte daher frühzeitig an ein Testament denken. Beide Partner sollten sich jeweils gegenseitig als Alleinerben in ihrem Testament eintragen, und dies vom Notar beglaubigen lassen. Denn durch die notarielle Beurkundung der Erbverträge sind nachträgliche Änderungen nur mit beiden Unterschriften möglich. Das gilt sogar für eine Aufhebung des Vertrags.

Steuerlast durch Schenkungen senken

Zudem sollten Sie in Erwägung ziehen, bereits zu Lebzeiten dem unverheirateten Partner Schenkungen zu übertragen. So kann die Steuerlast im Sterbefall gesenkt werden. Denn auch bei der Erbschaftssteuer hat die wilde Ehe Nachteile. Während Eheleuten ein Freibetrag von 500.000 Euro zusteht, ist in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro zulässig.

Witwenrente bei eheähnlicher Gemeinschaft

Auch hinsichtlich der Rentenansprüche im Sterbefall bietet die nichteheliche Lebenspartnerschaft erhebliche Nachteile gegenüber der Ehe mit Trauschein. Denn es gibt keinerlei Anspruch auf Witwenrente in wilder Ehe.

Für Eheleute hat der Staat für einen fairen Versorgungsausgleich gesorgt. Denn der Hinterbliebene erhält nach dem Tod des Ehegattens Anspruch auf die Hälfte dessen Rentenanrechts, die dieser während der Ehe erworben hat. Dadurch erhält auch derjenige einen gerechten Rentenausgleich, der z. B. zugunsten der Kindererziehung zeitweise keiner vollen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und damit auch in seiner Rente zurückgesteckt hat.

Dieser Versorgungsausgleich wird Paaren ohne Trauschein nicht gewährt. Daher sollten sie sich in einer wilden Ehe vorsorglich absichern, z. B. in Form einer Risikolebensversicherung oder eines Partnerschaftsvertrags.

Absichern in wilder Ehe: Partnerschaftsvertrag

Angesichts der kaum vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur wilden Ehe wird unverheirateten Paaren gern dazu geraten, einen Partnerschaftsvertrag aufzusetzen. Darin können alle nötigen Regelungen für das Zusammenleben sowie Vorkehrungen für mögliche Schicksalsschläge fixiert werden.

Regelungen zum gemeinsamen Leben in wilder Ehe:

Regelungen für den Fall einer Trennung:

Regelungen für den Krankheits- oder Sterbefall:

💡 Das Paar kann den Partnerschaftsvertrag zur wilden Ehe selbstständig aufsetzen. Lediglich wenn Schenkungen, Übertragungen, Grundbucheinträge oder Erbverträge Bestandteile des Partnerschaftsvertrags sind, ist der Gang zum Notar erforderlich.

Fazit

Die wilde Ehe findet in Deutschland immer mehr Verbreitung. Doch das Rechtssystem bietet oft lediglich für verheiratete Paare klare Regelungen und deutlich mehr Sicherheit. Um das Zusammenleben ohne Trauschein sorgenfrei zu gestalten und für alle Eventualitäten abgesichert zu sein, sollten Lebenspartner Vorkehrungen treffen. Zu empfehlen ist ein Partnerschaftsvertrag, der alle relevanten Absprachen für die wilde Ehe beinhaltet. Lassen Sie sich im Zweifelsfall dazu juristisch beraten.

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