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Damit der Verkauf einer Immobilie rechtlich sicher umgesetzt werden kann, führt ein Notar durch das Geschäft. Die Interessen bei einem Immobilienverkauf sind dabei klar verteilt: Der Käufer möchte rasch einziehen und der Verkäufer seinen Erlös möglichst bald auf dem Konto haben. Doch auch nach erfolgreicher Übereinkunft von Käufer und Verkäufer dauert es im Regelfall noch einige Monate, bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch erscheint. So lange wollen beide Parteien meist nicht warten. Damit beide Parteien schnell und sicher zu ihrem Ziel gelangen, hilft ein Notar.
Inhaltsverzeichnis
Notarielle Vertragsbeurkundungen sind für Immobiliengeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. Der Begriff „Notarvertrag“ bezeichnet im Immobilienbereich die zwingende Notwendigkeit, dass ein Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet werden muss. § 311b I des BGB besagt, dass ein „Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf“.
Der Notarvertrag ist Voraussetzung dafür, dass die Eigentums- und Rechtsverhältnisse im Grundbuch geändert werden. Nur ein Notar kann diese Änderung im Grundbuch beantragen. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches die wichtigsten Informationen zu den Eigentumsverhältnissen und zu rechtlichen Lasten (z. B. Wegerecht, Grundschuld) enthält. Der Notar sieht das Grundbuch möglichst vor dem Vorgespräch ein.
Damit der Notar einen Kaufvertrag ausarbeiten kann, bittet er die beteiligten Parteien zu einem Vorgespräch, in welchem folgende Vorfragen geklärt und besprochen werden können:
Nach dem Vorgespräch formuliert der Notar einen Vertragsentwurf, welchen er beiden Seiten vor der Beurkundung zukommen lässt. Wer sich auf den Beurkundungstermin gut vorbereiten will, der sollte sehen, dass ihm der Entwurf rechtzeitig vorliegt. Sollte nämlich noch etwas zu bemängeln sein, kann dies im Beurkundungstermin vorgebracht werden. Elementare Dinge wie z. B. Kaufpreis sollten bereits vor der Beurkundung geklärt sein. Auch muss das Objekt von Käuferseite genau besichtigt worden sein, bevor es zum Notar geht. Im Kaufvertrag wird die Haftung für „Sachmängel“ (z. B. undichtes Dach) nämlich meist ausgeschlossen.
Zentrale Aufgabe eines Notars ist die Erstellung von rechtswirksamen Urkunden. Der Notar soll dazu den „Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben“ (§ 17 BeurkG). Der Notar soll weiter darauf achten, dass „Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden“. Den Beteiligten soll der Notar die Gelegenheit geben, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung vertraut zu machen. Zwei Wochen vor der Beurkundung soll der Notar den beteiligten Parteien den Vertragsentwurf zur Verfügung stellen.
Gemäß Gesetzgebung liest der Notar im Beurkundungstermin die Vertragsurkunde vor und beantwortet Fragen dazu. In der Regel besteht der Notarvertrag aus Textbausteinen, die Rechtssicherheit gewährleisten und je nach individueller Situation der Beteiligten modifiziert werden können. Jeder Beteiligte kann sich die Formulierungen erläutern lassen und Änderungswünsche vortragen. Der Notar hilft somit auch, mit dem Amtsdeutsch zu Recht zu kommen und zu hinterfragen, was nicht verstanden wurde. Hinterher ist es nämlich zu spät.
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Aus Eigeninteresse sollten Käufer einer Immobilie vorab der Beurkundung Informationen über den Immobilienwert eingeholt haben. Darüber können Sie von einem Notar keine Hilfe erwarten, er ist nur ein Rechtsberater und kein Kaufberater. Solange ein Immobilienvertrag geltendem Recht entspricht, hat der Notar diesen rein inhaltlich zu bewerten und darf nicht auf möglicherweise wirtschaftlich unvorteilhafte Rahmenbedingungen hinweisen.
Auch, wenn er in der Regel vom Käufer bezahlt wird, so ist der Notar als neutrale Instanz stets für beide Seiten da. Entsprechend unparteiisch muss er aufkommende rechtliche Fragen der Vertragsparteien behandeln. Der Notar ist verpflichtet, bei einem Hausverkauf-Vertrag immer neutrale Vorschläge zu unterbreiten. Falls sich eine Seite vom Notar vernachlässigt fühlt, kann ein zweiter Notar zur Überprüfung der Beurkundung eingeschaltet werden.
Ist der Notarvertrag unterschrieben, lotst der Notar die beteiligten Parteien so durch das Geschäft, wie es im Vertrag festgelegt wurde. Dafür hat sich der Notar bei der Beurkundung Vollmachten von den Parteien ausstellen lassen. Der Notar beantragt die Grundbuchänderung, bereitet diese vor und kümmert sich außerdem darum, dass sämtliche für die Erfüllung des Immobiliengeschäfts notwendigen Unterlagen ordnungsgemäß bearbeitet werden.
wertfaktor bietet Immobilieneigentümern den Immobilien-Teilverkauf mit hoher Einmalauszahlung und lebenslangem Nießbrauchrecht. Als Teil seines Modells bietet wertfaktor die Sicherheit einer notariellen Beurkundung und zahlt für Sie die notariellen Gebühren. Zusammen mit dem Eigentümer der Immobilie legt wertfaktor ein Datum fest, an dem die Parteien den Notarvertrag unterschreiben.