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Inhaltsverzeichnis
Der Neubau eines Hauses oder der Kauf einer bestehenden Immobilie ist eine mit hohen Kosten verbundene Entscheidung. Dies gilt erst recht, wenn auch das entsprechende Grundstück erworben werden muss.
Zum Grundstückskauf gibt es allerdings eine Alternative, nämlich das Erbbaurecht, umgangssprachlich auch Erbpacht genannt.
Ob diese günstiger ist als ein Kauf, kann nur von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Es kommt aber auch vor, dass die gewünschte Lage für die Errichtung eines Neubaus nur über das Erbbaurecht zu bekommen ist.
Unser Beitrag zeigt auf, wie das Erbbaurecht funktioniert und welche Vor- und Nachteile es mit sich bringt.
Das Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) wurde in Deutschland in seiner ersten Fassung im Jahr 1919 verabschiedet. Die damalige Regierung wollte auf diese Weise nach dem Ersten Weltkrieg einerseits den Wohnungsbau fördern und auch für finanziell schwächere Schichten der Bevölkerung ermöglichen. Andererseits war es als ein Instrument gegen Bodenspekulationen gedacht. Ein Zurückhalten vom Immobilienmarkt zum Zwecke der Spekulation ist mit dem Erbbaurecht nicht möglich, da der Erbpachtnehmer verpflichtet wird, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Zeit zu bebauen.
Das Erbbaurecht gibt Bauherren die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück ein Haus zu errichten. Die daraus resultierende Erbpacht ist für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren gültig. Entsprechende Grundstücke werden häufig von den Kommunen, Kirchen, Stiftungen, aber auch von privaten Eigentümern angeboten.
Der Erbbaurechtsnehmer muss für die in einem Vertrag beschlossene Laufzeit lediglich einen Erbbauzins, also eine Art Miete, bezahlen. Der Zins kann zwischen den beiden Vertragsparteien frei vereinbart werden und ist entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich zu entrichten. Normalerweise beträgt die Höhe etwa drei bis sechs Prozent des Grundstückswertes pro Jahr.
Der Erbpachtgeber bleibt während der gesamten Laufzeit Eigentümer des Grundstücks, der Erbpachtnehmer hingegen Eigentümer der Immobilie. Damit ein Vertrag über ein Erbbaurecht Rechtsgültigkeit erlangt, ist sowohl eine notarielle Beurkundung, als auch ein Eintrag ins Grundbuch erforderlich. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Erbbau-Grundbuch, in das nur der Erbpachtnehmer eingetragen wird. Der Geber verbleibt mit seinem Grund und Boden im herkömmlichen Grundbuch.
Manchmal wird auch eine so genannte Ankaufspflicht festgelegt. In diesem Fall muss der Erbpachtnehmer nach einer bestimmten Frist das Grundstück erwerben, falls der Eigentümer dies einfordert. Weiterhin gibt es die Möglichkeit, dass beide Parteien ihre vertraglichen Rechte beleihen, verkaufen oder auch als Erbschaft oder Schenkung auf andere Personen übertragen.
Will der Erbpachtnehmer sein Haus vorzeitig verkaufen, benötigt er die Zustimmung des Gebers. Diesem steht auch ein Vorkaufsrecht zu. Die Zustimmung kann aber nur aus triftigen Gründen verweigert werden, zum Beispiel, wenn der neue Eigentümer der Immobilie diese nicht zum Wohnen, sondern für ein Gewerbe nutzen will oder wenn Zweifel an seiner Bonität bestehen.
Grundsätzlich kann ein Erbbaurecht für alle Grundstücke unabhängig von der späteren Nutzungsart bestellt werden. Städte und Gemeinden beispielsweise vergeben Erbbaurechte nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für Sportplätze, Geschäftshäuser oder Hotels. Die einzige Voraussetzung ist, dass innerhalb einer bestimmten Frist ein Bauwerk errichtet wird.
Es spielt auch keine Rolle, ob bereits eine Bebauung existiert. Das Erbbaurecht ermöglicht es, eine Trennung des Eigentums von Gebäuden und Grund und Boden nachträglich vorzunehmen. Erbpachtgeber haben dadurch ziemlich freie Hand, wie sie mit ihrem Grundeigentum verfahren wollen.
Eine einseitige Kündigung durch den Erbpachtnehmer oder den Grundstückseigentümer ist vorzeitig nicht möglich. Beide Parteien können den Vertrag lediglich in beiderseitigem Einvernehmen aufheben. Eine Ausnahme von dieser Regelung bildet der so genannte Heimfall. Der Erbpachtgeber kann eine Rückübertragung beanspruchen und einklagen, falls der Nutzer des Grundstücks dieses nicht innerhalb der vorher festgelegten Frist bebaut, über einen längeren Zeitraum hinweg den Pachtzins nicht bezahlt oder gegen andere verpflichtende Vereinbarungen verstößt.
Der Zeitraum für das Erbbaurecht wird häufig auf 30 oder 60 bis 99 Jahre festgelegt. Nach Ablauf dieser Zeit fallen sowohl das Grundstück als auch die darauf befindlichen Immobilien an den Erbpachtgeber zurück. Allerdings muss dieser dem Erbpachtnehmer eine Entschädigung zahlen, die sich laut Gesetz auf mindestens zwei Drittel des Gebäudewertes zu dem aktuellen Zeitpunkt beläuft. Eine höhere Entschädigung kann nur verlangt werden, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Es steht aber beiden Seiten frei, den Vertrag um maximal weitere 99 Jahre zu verlängern bzw. einen neuen Vertrag aufzusetzen.
Für den Nutzer des Erbbaurechts ist zu empfehlen, frühzeitig das Gespräch mit dem Grundstückseigentümer zu suchen, falls er den Vertrag verlängern möchte. Er hat aber ein Vorrecht vor anderen Interessenten, wenn das Grundstück auch weiterhin unter dem Erbbaurecht bleiben soll. Eine Zinsanpassung an aktuelle Verhältnisse kann auf der Grundlage des alten Vertrages erfolgen. Wenn beide Parteien sich auf eine Verlängerung einigen, ist diese vor dem Ende der vorherigen Vertragslaufzeit im Grundbuch einzutragen.
Bezüglich der Entschädigung sollte bereits bei Vertragsabschluss klar niedergeschrieben werden, nach welchen Kriterien der Gebäudewert nach Ablauf der Pachtzeit berechnet werden soll. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger oder ein Gutachterausschuss ein Gutachten erstellt. Der Wert einer eventuellen Restlaufzeit der Erbpacht fließt ebenfalls mit ein.
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Es kommt nicht selten vor, dass in besonders teuren Lagen günstige Preise für Grundstücke locken. Das ist für Kenner wenig überraschend, denn in der Regel handelt es sich dabei um Grund und Boden, der nach dem Erbbaurecht verpachtet werden soll. Das kann für Interessenten, die über wenig Eigenkapital verfügen, durchaus ein lukratives Schnäppchen sein. Es gibt aber auch Stolperfallen, die langfristig höhere Kosten nach sich ziehen, als man zunächst angenommen hat. Die Erbpacht bietet folgende Chancen und Risiken, die sorgsam gegeneinander abgewogen werden sollten.
Auch der Besitzer des Grundstücks kann von der Erbpacht profitieren, da er Eigentümer bleibt und langfristig Renditen erwirtschaftet statt nur den einmaligen Kaufpreis zu bekommen.
Als Erbbauberechtigter erhalten sie die gesamten Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Deshalb müssen Sie auch für die Grunderwerbsteuer aufkommen. Außerdem sind Sie verpflichtet, alle weiteren Abgaben zu übernehmen. Dazu zählen:
Sollte der Grundstückseigentümer bereits Erschließungs- und Anliegerkosten bezahlt haben, müssen Sie diese normalerweise vor der Beurkundung eines Erbpachtvertrages erstatten.
Ein Hausbau oder -kauf ist in der Regel eine Entscheidung fürs Leben, unabhängig davon, ob Sie auf eigenem Grund und Boden oder auf einem Erbpachtgrundstück bauen. In letzterem Fall ist es aber besonders angeraten, sich gründlich zu informieren und sich von professioneller Seite ausführlich beraten zu lassen. Bei der Abfassung des Vertrages sollten Sie einen Anwalt engagieren, der sich mit der Materie auskennt und Ihnen die einzelnen Vertragspunkte exakt und verständlich erklären kann.
Überlassen Sie in diesem Zusammenhang nichts dem Zufall und prüfen Sie die Vorstellungen und Forderungen des Erbpachtgebers genau. Ansonsten kann es sein, dass Sie für lange Zeit mit unnötigem Ärger, vor allem aber mit finanziellen Belastungen leben müssen, die Sie mit der richtigen Unterstützung hätten vermeiden können.
Wenn Sie aber unter fairen Bedingungen über das Erbbaurecht an ein günstiges und gut gelegenes Bauland kommen, ist gegen diese Form der Finanzierung nichts einzuwenden. Wenn Sie alle Vor- und Nachteile sorgsam abwägen, werden Sie bestimmt eine für Sie persönlich befriedigende Lösung finden.
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