Gebäudeenergiegesetz: Erneuerbare Energien beim Heizen  

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++++ Dieser Artikel wurde am 11. September 2023 aktualisiert ++++

Deutschland soll bis zum Jahr 2045 klimaneutral sein. Aktuell wird aber noch mehr als ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in unserem Land für das Heizen und die Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Mehr als 80 % der Deutschen heizen darüber hinaus derzeit mit Erdgas und Erdöl. Das ist nicht nur schlecht für das Klima, sondern macht uns in Sachen Energieversorgung auch stark abhängig von anderen Staaten.  

Grund genug für die Regierung schnell einen anderen Kurs einzuschlagen: Die Novelle im Gebäudeenergiegesetz (GEG), die durch das Bundeskabinett beschlossen wurde, leitet den Umstieg auf erneuerbare Energien – wie zum Beispiel Sonne, Biomasse oder Erdwärme – beim Heizen ein. Doch was bedeutet das für Immobilieneigentümer?  

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen gilt für Neubauten in Neubaugebieten ab dem 1. Januar 2024 (Zeitpunkt des Bauantrags ist hier maßgeblich).
  • Für Neubauten in Baulücken und bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, das erneuerbare Heizen ist hier frühestens ab 2026 verpflichtend.
  • Bestehende Heizungen können weiterhin genutzt und auch repariert werden, für irreparabel beschädigte Erdgas- oder Ölheizungen gelten pragmatische Übergangslösungen.
  • Niemand soll durchs Umrüsten in eine finanzielle Schieflage geraten, weswegen Förderprogramme geschaffen werden.

Erneuerbare Energien beim Heizen: Das erwartet Immobilieneigentümer 

Am 8. September 2023 wurde das neue Gebäudeenergiegesetz (auch: Heizungsgesetz) durch durch den Bundestag verabschiedet.

Für Immobilieneigentümer bedeutet dies grundsätzlich: Wer ab dem 1. Januar 2024 eine neue Heizung einbaut, muss auf erneuerbare Energien setzen. Das heißt, dass jede neue Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Da Heizungen im besten Fall 20-30 Jahre genutzt werden können – und somit eine langfristige Investition darstellen – ist dieser Schritt auf dem Weg zum Klimaschutz ein entscheidender.  

Klimafreundliches Heizen: Das gilt ab 2024

Das oben genannte Datum bildet den Startpunkt für das erneuerbare Heizen. Allerdings gibt es zeitliche Abstufungen für Neubauten und Betandsgebäude, die wir Ihnen hier gerne detaillierter aufzeigen möchten:

Neubauten

Für Neubauten im Neubaugebiet gilt ausnahmslos zum 1. Januar 2024 die Pflicht zur Installation einer Heizungsanlage, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Ausschlaggebend ist hier allerdings nicht das Datum der Fertigstellung des Gebäudes, sondern der Zeitpunkt der Bewilligung des Bauantrags.

Für Neubauten außerhalb eines Neubaugebiets (z. B. Gebäude, die in Baulücken erstellt werden) gilt folgendes: In Großstädten, die mehr als 100.000 Einwohner haben, gilt der Einbau von energieeffizienten Heizungen erst nach dem 30.06.2026 und in kleinen Städten (unter 100.000 Einwohner) sogar erst nach dem 30.06.2028. Hintergrund dieses zeitlichen Versatzes ist der, dass Kommunen die Zeit gegeben werden soll, eine effiziente kommunale Wärmeplanung durchzuführen und gegebenenfalls u. a. den Zugang zu Wärmenetzen zu schaffen.

Bestandsbauten

Für Bestandsbauten wurden im Rahmen der Novelle des Gebäudenergiegesetzes die folgenden Vorgaben beschlossen: Heizungen (ganz gleich welcher Art), die noch funktionieren oder sich im Falle eines Defektes noch reparieren lassen, müssen vorerst nicht ausgetauscht werden.

Defekte Heizungen, die defekt sind und sich nicht reparieren lassen, müssen gegen eine energieeffiziente Heizung ausgetauscht werden. Hier gelten aber pragmatische Übergangslösungen, d. h. die gleichen Fristen wie bei Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. So haben Immobilieneigentümer von der kommunalen Wärmeplanung zu profitieren. Aber: Sollte die Kommune bereist vor dem 30.06.2026 bzw. dem 20.06.2028 eine Entscheidung – zum Beispiel für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes – getroffen haben, so wird der Einbau einer energieeffizienten Heizung schon früher verbindlich.

Heizen mit erneuerbaren Energien: Diese Möglichkeiten gibt es   

Fernwärmeleitung

Wärmenetz

In so genannten Wärmenetzen werden unterschiedliche erneuerbare Wärmequellen genutzt und kombiniert. Auch die Abwärme aus Industriebetrieben kann hier ergänzend eingesetzt werden. Der Plan der Regierung ist es, dass bis 2030 mindestens 50 % der Wärme so erzeugt wird. Wärmenetze bieten insbesondere in Ballungsräumen hervorragende Möglichkeiten.  

Wärmepumpe

Wärmepumpe

Die Wärmepumpe sollte das Mittel der Wahl bei Einfamilien- und Zweifamilienhäusern sein, lässt sich aber auch in Mehrfamilienhäusern oftmals einfach nachrüsten. Da bei einer Wärmepumpe auf kostenlose Umweltwärme zurückgegriffen wird, erfüllt sie alle notwendigen Voraussetzungen der Regierung. Ergänzend sollte über eine Dämmung des Gebäudes nachgedacht werden, um eine optimale Wärmezufuhr zu gewährleisten.  

Biomasseheizung

Biomasseheizung

Auf Biomasseheizungen sollte nur zurückgegriffen werden, wenn andere Lösungen nicht möglich sind. Hintergrund: Nachhaltig erzeugte Biomasse (Holz, Hackschnitzel und Pellets) ist nur begrenzt verfügbar und somit sehr teuer. Neubauten sind komplett von der Installation einer Biomasseheizung ausgeschlossen.  

Stromdirektheizung

Stromdirektheizung

Strom wird heutzutage bereits zu 50 % aus erneuerbaren Energien gewonnen, bis 2030 soll der Anteil laut Bundesregierung bei 80 % liegen. Grund genug eine Stromdirektheizung als echte Alternative auf dem Weg zum Klimaschutz zu betrachten, allerdings nur in gut gedämmten Gebäuden .  

Hybridheizung

Hybridheizung

Wo eine Wärmepumpe nicht ausreicht, kann eine fossile – mit Öl, Gas oder Biomasse betriebene – Heizung zur Unterstützung eingesetzt werden. Wichtig ist hier aber, dass die Wärmepumpe vorrangig zur Wärmeerzeugung genutzt wird (mindestens 65 % der Leistung muss aus erneuerbaren Energien erzeugt werden). Die Wärmepumpe kann statt mit Strom übrigens auch mit Solarenergie betrieben werden.  

Solarthermie auf Hausdach

Solarthermie

Wer sich für eine Solarthermie entscheidet, muss damit das gesamte Haus versorgen können. Es empfiehlt sich vorab eingehend darüber zu informieren, ob dies unter den individuell gegebenen Voraussetzungen eines jeden Immobilieneigentümers möglich ist.  

Gasheizung mit erneuerbaren Energien

Gasheizung mit erneuerbaren Energien

Wer sich für solch eine Heizung entscheidet, muss dafür Sorge tragen, dass 65 Prozent der Wärme durch Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet werden. Kosten und Verfügbarkeit der Gase machen es aktuell nicht zu einem besonders attraktiven Heizverfahren.   

Wasserstofferzeugung

Wasserstoffheizung

Wasserstoffheizungen, die entweder mit Wasserstoff betrieben werden, dürfen nach 2026 bzw. 2028 nur eingebaut und mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben werden, wenn die Bundesnetzagentur der Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff stattgegeben hat.

Wer soll das bezahlen? Fördermaßnahmen für Immobilieneigentümer  

Selbstverständlich wird nicht jeder Eigentümer finanziell so gut aufgestellt sein, dass er die Kosten für eine neue Heizung stemmen kann. Aufgrund dieser Tatsache enthält der neue Gesetzesentwurf auch Übergangsfristen und -lösungen.

Zudem werden die bereits bestehenden Fördermaßnahmen angepasst. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird Immobilieneigentümer bei der Umstellung ihrer Heizung auf erneuerbare Energien unterstützen.  

An der bisherigen Grundförderung der BEG ändert sich zunächst einmal nichts: Diese Förderung können alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter beantragen, wenn sie eine alte Öl- oder Gas-Heizung gegen eine klimafreundliche Heizung tauschen möchten. Der Fördersatz beträgt 30 %. Darüber hinaus gibt es weitere Boni, die wir im Folgenden kurz erläutern. All diese Boni sind kumulierbar und können zu einer maximalen Gesamtförderung von 70 % der Investitionskosten führen.

Einkommensabhängiger Bonus

Zusätzlich zur Grundförderung wird es einen einkommensabhängigen Bonus in Höhe von 30 % geben. Diesen Bonus können Immobilieneigentümer erhalten, die ihr Eigenheim selbst bewohnen und deren versteuerbares Haushaltsnettoeinkommen 40.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt.

Klima-Geschwindigkeitsbonus

Den so genannten Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % können Wohneigentümer ab 2024 beantragen, die frühzeitig ihre fossilen Heizungen austauschen möchten. Bis zum 31. Dezember 2028 ist der Erhalt des Bonus in voller Höhe möglich, ab 2029 erfolgt alle zwei Jahre eine Senkung der Förderung um drei Prozent. Immobilieneigentümer, die also ihre Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung oder Gasheizung (die 20 Jahre oder älter ist) austauschen möchten, können von dieser Förderung profitieren.

Zinsvergünstigte Kreditangebote für Heizungstausch

Zusätzlich zu den beiden genannten Boni wird es ab Januar 2024 ein Kreditangebot für Sanierungsmaßnahmen (z. B. Heizungstausch) geben, das besonders zinsgünstig sein soll. Beantragen können diesen Kredit Immobilieneigentümer, deren zu versteuerndes Haushaltsnettoeinkommen die 90.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Dieses Angebot wurde für all jene geschaffen, die gegebenenfalls aufgrund ihres Einkommens oder ihres Alters keinen Kredit erhalten würden.

Innovationsbonus

Wenn Immobilieneigentümer natürliche Kältemittel oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen nutzen ist ein weiterer Bonus, der so genannte Innovationsbonus in Höhe von 5 % möglich.

Gut zu wissen: Aktuell wird die Förderrichtlinie „BEG Einzelmaßnahme“ überarbeitet. Bis die Überarbeitung abgeschlossen ist, gelten die aktuellen Richtlinien für Födermaßnahmen und kann von allen, die bereits jetzt den Heizungstausch vorantreiben wollen zur Verfügung.

Kapitalbedarf decken mit einem Immobilien-Teilverkauf  

Neben den Fördermöglichkeiten der BEG stellt auch der Immobilien-Teilverkauf eine hervorragende Möglichkeit dar, seinen Kapitalbedarf für eine energetische Sanierung zu decken. Vielleicht planen Sie nicht nur einen Austausch der Heizungsanlage, sondern denken bereits darüber nach, Wände und Dach Ihrer Immobilie zu dämmen oder die Fenster auszutauschen?  

Mit dem Teilverkauf haben Sie die Möglichkeit bis zu 50 % Ihrer Immobilie in Barvermögen umzuwandeln. So erhalten Sie die finanziellen Mittel, Ihr Eigenheim energetisch zu sanieren und haben weiterhin die volle alleinige Entscheidungshoheit über Ihr Zuhause.   

Vor dem Teilverkauf ermittelt ein Gutachter den aktuellen Wert Ihrer Immobilie. Auf der Basis dieses Gutachtens erstellt Ihnen wertfaktor ein Angebot. Sind Sie mit diesem einverstanden, erfolgt der Verkauf von bis zu 50 % Ihrer Immobilie an wertfaktor. Durch das im Grundbuch eingetragene lebenslange Nießbrauchrecht sind Sie bestens abgesichert. 

Ihre Vorteile 

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