Lebenslanges Wohnrecht – Alles, was Sie dazu wissen müssen!

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Viele ältere Haus- oder Wohnungseigentümer denken darüber nach, ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten an die eigenen Kinder zu überschreiben. Ausziehen möchten sie aber noch nicht. In diesem Fall kann das lebenslange Wohnrecht eine gute Möglichkeit sein, sich den Verbleib in den eigenen vier Wänden – trotz Eigentümerwechsel – zu sichern.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Wohnrecht ermöglicht es dem Wohnberechtigten eine bestimmte Immobilie oder den Teil einer bestimmten Immobilie zu nutzen (Nutzungsrecht).
  • Es wird rechtlich durch die Eintragung ins Grundbuch abgesichert.
  • Das Wohnrecht hat dann auch bei einem weiteren Verkauf der Immobilie Bestand.
  • In den meisten Fällen wird das Wohnrecht bis zum Lebensende vereinbart, wer bereits andere Pläne für die Zukunft hat, kann auch ein zeitlich befristetes Wohnrecht in Erwägung ziehen.  

Lebenslanges Wohnrecht – was ist das?

Wenn man plant, seine Immobilie frühzeitig an seine Kinder zu verkaufen oder zu verschenken, diese aber trotzdem weiterhin bewohnen will, sollte man sich auf ein lebenslanges Wohnrecht einigen. Trotz dessen, dass man kein Eigentümer des Hauses oder der Wohnung mehr ist, sichert man sich dadurch die lebenslange Nutzung der Immobilie.

Das Wohnrecht ist nicht zu verwechseln mit dem Wohnungsrecht. Letzteres erlaubt die Nutzung der Immobilie unter Ausschluss des Eigentümers (gemäß § 1093 BGB), während man beim Wohnrecht lediglich ein Mitbenutzungsrecht (gemäß § 1090 BGB) erhält. Wenn man sich die Immobilie zum Beispiel gemeinsam mit seinen Kindern teilen möchte, ist dies sinnvoll.

Wer die Immobilie also ausschließlich allein nutzen möchte, sollte kein lebenslanges Wohnrecht, sondern ein lebenslanges Wohnungsrecht vereinbaren.

Wichtiger Hinweis: Im Bereich der Immobilienverrentung wird hauptsächlich von einem Wohnrecht gesprochen, gemeint ist hier in Regel aber das Wohnungsrecht. Deswegen wird auch im weiteren Verlauf dieses Beitrags vom Wohnungsrecht gesprochen.

Rechtliche Absicherung des Wohnungsrechts

Um sich rechtlich wasserdicht abzusichern, sollte das Wohnungsrecht immer in einem notariell beurkundeten Vertrag verankert werden. Da die Immobilie verkauft oder verschenkt wird, ist ohnehin ein Notartermin nötig.

Nachdem man den Vertrag im Beisein des Notars gezeichnet hat, erfolgt die Eintragung des Wohnungsrechts ins Grundbuch. Die Eintragung wird ebenfalls durch den Notar in die Wege geleitet. Erst mit der Eintragung in das Grundbuch ist sichergestellt, dass das lebenslange Wohnungsrecht Bestand hat.

Wenn man auf den Grundbucheintrag verzichtet, verliert man das lebenslange Wohnungsrecht, wenn die Kinder die Immobilie an einen Dritten weiterverkaufen. Denn der geschlossene Vertrag hat dann keine rechtliche Bindung zwischen dem Wohnberechtigten und einem neuen Eigentümer.

Wohnungsrecht: Diese Rechte und Pflichten gibt es

Mit dem Wohnungsrecht gehen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten einher. So hat man natürlich in erster Linie das Recht, das Haus oder die Wohnung lebenslang allein zu nutzen.

In dem Fall, dass das lebenslange Wohnungsrecht nur für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus vereinbart wurde, darf man dank seines Nutzungsrechts selbstverständlich auch Gemeinschaftsbereiche (Waschkeller, Garten o. ä.) in Anspruch nehmen.

Verfügt man über ein Wohnungsrecht ist es auch möglich, weitere Personen in seinen Haushalt aufzunehmen. Dieses Recht gilt nicht nur für Partner oder Verwandte, sondern auch für Pflegekräfte.

Wer ein lebenslanges Wohnungsrecht hat, zahlt keine Miete, aber man ist verpflichtet, für seine Nebenkosten aufzukommen. Dazu zählen unter anderem Strom- und Heizungskosten und die Kosten für Wasser. Auch kleine Reparaturen muss man in den meisten Fällen selbst zahlen. Einzig Instandhaltungs- und Modernisierungskosten sind vom Eigentümer zu tragen.

Wie endet ein lebenslanges Wohnungsrecht?

Grundsätzlich gilt: das lebenslange Wohnungsrecht gilt bis zum Tod. So wurde es vereinbart. Als Wohnberechtigter hat man aber natürlich jederzeit die Möglichkeit, sein Wohnungsrecht aufzugeben. Sollte der Eigentümer zustimmen, kann dann die Löschung des Wohnungsrechts aus dem Grundbuch beantragt werden.

Sollte der Eigentümer in Zahlungsschwierigkeiten geraten und die Immobilie verwertet werden, erlischt leider in den meisten Fällen das Wohnungsrecht. Dies liegt daran, dass die Immobilie durch die Zwangsversteigerung an einen fremden Dritten veräußert wird, der das Wohnungsrecht nicht übernehmen muss.

Wie eingangs erwähnt, hat man natürlich auch die Möglichkeit, das Wohnungsrecht von Anfang an zeitlich zu befristen. Dann erlischt es nach einem zuvor festgelegten Zeitraum.

Fazit

Das lebenslange Wohnungsrecht ermöglicht einem den Verbleib in den eigenen vier Wänden, aber man ist dann auch nicht mehr Eigentümer der Immobilie.

Wer keine Erben hat oder wenn diese die Immobilie später nicht selbst nutzen wollen, kann der Teilverkauf der Immobilie für ältere Eigentümer eine großartige Möglichkeit sein, Geld aus ihrer Immobilie herauszulösen und ihr Eigentum dennoch zu behalten. Beim Immobilien-Teilverkauf erhält man zudem statt des Wohnungsrecht ein Nießbrauchrecht, welches einem zudem ermöglicht, die Früchte aus der Immobilie zu

Wenn auch Sie gerade am Überlegen sind, wie Sie mit Ihrer Immobilie im Alter verfahren, dann nehmen Sie gerne Kontakt zu unseren kompetenten und freundlichen Kundenberatern auf, die sie gerne zu einem Teilverkauf Ihrer Immobilie beraten. Vereinbaren Sie noch heute hier einen kostenlosen Telefontermin.

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