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Der Katasterplan ist die von der öffentlichen Hand amtlich aufgestellte und maßstabsgetreue Karte einer spezifischen räumlichen Lage, also einer Stadt, einem Dorf, einem Stadtviertel oder so genannten Flurstücken. Letztere können alle bebauten und unbebauten Flächen umfassen. Die Katasterpläne in Deutschland umfassen in ihrer Gesamtheit das gesamte Bundesgebiet, auch naturbelassene Flächen. Für den Begriff Katasterplan werden häufig auch andere Ausdrücke benutzt.
Neben Katasterplan sind auch die Ausdrücke Katastermappe, Liegenschaftskarte, Flurkarte oder (für das Zusammenspiel von Plänen, Zahlen- und Buchwerken) Liegenschaftskataster gebräuchlich. Der Katasterplan enthält neben der grafischen, also gezeichneten, Lage und Aufteilung der Grundstücksflächen und Grundstücksgrenzen auch die darauf stehenden Gebäude.
Der Katasterplan ist dabei aber nur ein Teil des – in diesem Fall – Liegenschaftskatasters. Neben dem Katasterplan besteht das Kataster für Liegenschaften, also Grundstücke, aus dem Katasterbuchwerk, in welchem die Grundstücke, die Bebauung und deren Nutzung beschrieben wird, sowie dem Katasterzahlenwerk und mitunter weiteren beschreibenden Informationen.
Die im Katasterplan sowie im Katasterbuch- und -zahlenwerk niedergelegten Grundstücke bzw. Flurstücke und deren Grenzen bilden die Grundlage für verschiedene Aufgaben. Einer der wichtigsten und der ursprüngliche Gründe für die Anlage der Liegenschaftskataster ist die Berechnung der Grundsteuer, die sich aus den dort niedergelegten Vermessungen ergibt.
Der Katasterplan bildet aber auch den Ausgangspunkt für angedachte Bebauungen von Grundstücken und wird u.a. auch für die Berechnung des Werts eines Grundstücks herangezogen. Die Einsicht bzw. der Auszug eines spezifischen Blattes aus dem Katasterplan kann von jedem mit einem berechtigten Interesse beim zuständigen Kataster- oder Vermessungsamt beantragt werden.
Eine Ergänzung zum Liegenschaftskataster ist das Grundbuch, in dem die Eigentümer der Grund- bzw. Flurstücke und evtl. Belastungen dieser noch einmal gesondert eingetragen werden.
Neben dem Liegenschaftskataster existieren meist noch eine Reihe weiterer Kataster, für welche das Kataster- oder Vermessungsamt zuständig ist. Diese können, müssen aber nicht folgende Kataster umfassen:
Der Katasterplan wird als Teil des Katasters fortlaufend aktualisiert. Immer, wenn Um- oder Neubauten entstehen, Grundstücke geteilt oder zusammengelegt werden, müssen diese neu eingetragen, bei Baumaßnahmen die neuen Bauten auch neu vermessen werden. Für die Vermessung ist allein das Katasteramt oder speziell für diese Aufgabe zertifizierte Unternehmen im Auftrag des Katasteramtes zuständig.
Auszüge aus dem Katasterplan sind bei Ver- oder Ankauf, aber auch für die Gewährung einer Hypothek, einem Kredit mit Grundschuld oder einem Verkauf auf Leibrente notwendig, um nur einige Beispiele zu nennen. Diese nennen sich Grenzbescheinigung und stellen sozusagen die offizielle Größe des Grundstücks dar, nachdem sich natürlich auch der Wert zu einem Gutteil berechnet. Vermessungen sind außerdem für folgende Aufgaben notwendig:
Die Kosten der Vermessung richten sich nach der Gebührenordnung des zuständigen Katasteramtes und sind bei direkt vom Amt gestellten Vermessern oder zertifizierten Dritten gleich.
Der Katasterplan ist definiert als die maßstabsgetreu gezeichnete Karte eines Gebietes samt jeder einzelnen Grundstücksgrenze und der auf diesen Grundstücken stehenden Bebauung. Dazu zählen auch Nebengebäude mit Fundament, nicht aber Gartenhäuschen und Schuppen ohne feste Verankerung im Boden.
Ein einmal eingetragenes Gebäude hat in gewisser Weise Bestandsschutz, auch wenn sich nachträglich die Bebauungsordnung ändern sollte. Bei einem Abriss und Neubau eines solchen gegen die Bebauungsordnung verstoßenden Gebäudes, muss die Bebauungsordnung eingehalten werden, diese darf aber im Gegenzug auch nicht das Errichten eines gleichwertigen Gebäudes ohne weiteres komplett verhindern.
Aus dieser manchmal schwierig zu lösenden Gemengelage entstehen (wie im übrigen auch aus Streitigkeiten um den genauen Verlauf der Grundstücksgrenzen) gerne juristische Streitereien, bei denen der Katasterplan samt zugehörigem restlichen Katasterwerk des Katasteramtes eine oft wichtige und entscheidende Rolle spielen.
Insgesamt gilt dabei immer: der Katasterplan ist nur ein Teil des Liegenschaftskatasters und auch bei Einbeziehung aller Teilaspekte samt Grundbuch als eigenständige Entität lassen sich leider nicht immer alle (Streit-)Fragen zweifelsfrei klären.
Katasterplan, der (mask.)
Wie schon eingehend angesprochen besteht das Liegenschaftskataster neben dem Katasterplan aus weiteren Bestandteilen. Hier soll in einem Überblick möglichst ein Einblick in die verschiedenen Teile des Liegenschaftskatasters gegeben werden. Alle drei zusammengenommen ergeben das Liegenschaftskataster, welches vom zugehörigen Kataster- oder Vermessungsamt geführt wird.
Neben dem Liegenschaftskataster, seiner Art und Bedeutung für die Berechnung der Grundsteuer nach eines der wichtigsten Kataster, werden von den Kataster- oder Vermessungsämtern häufig noch andere Kataster (detaillierte Verzeichnisse) geführt (s.o.). Diese können, müssen aber nicht aus allen drei Teilen bestehen, aus welchen das Liegenschaftskataster besteht.
Der Katasterplan ist eine gezeichnete, maßstabsgetreue Flurkarte oder Landkarte, wenn man so will, die meist mit einer Unterteilung in Parzellen arbeitet. In die Karte werden in den Parzellen die Grundstücksverläufe sowie die Bebauung eingetragen. Bei Neubauten, Grundstücksteilungen und ähnlichem werden die neu errichteten Gebäude bzw. neuen Grundstücksgrenzen von Amts wegen neu vermessen.
Die Kosten trägt der Bauherr bzw. der Teiler der Grundstücke nach der jeweiligen Gebührenordnung des zuständigen Katasteramtes. Schon bestehende Bauwerke, die im Kataster eingetragen sind, stehen auch bei einer Änderung der Nutzungsordnung unter Bestandsschutz.
Bei einer späteren Änderung muss sich an die neue Bebauungsordnung gehalten werden, meist besteht aber gleichzeitig ein Anspruch darauf, ein ähnlich geartetes Gebäude, wie jenes, welches abgerissen worden ist, neu zu errichten. Hier haben oft genug Gerichte das letzte Wort, da es zu Konflikten zwischen ehemaligem Bestand und neuer Bebauungsordnung kommen kann, die nicht allein durch die geltenden Vorschriften und das bestehende Kataster gelöst werden können.
Zu jedem Katasterplan wird in einem Katasteramt zusätzlich ein so genanntes Katasterbuchwerk geführt bzw. angelegt. In diesem werden die Grundstücke, Gebäude, Flurstücke und alle weiteren aufgenommenen Teile beschrieben. Meist umfasst ein solches „Katasterbuch“ verschiedene Buchwerke, Listen und Datenbanken, in denen u.a. Lage, Größe, Nutzung und Besitzverhältnisse verzeichnet sind.
Das Katasterbuch oder Katasterbuchwerk bildet nach § 2 Grundbuchordnung das amtliche Verzeichnis, auf welchem das Grundbuch aufgebaut wird. Die Führung der Listen und Datenbanken, die zum Katasterbuchwerk gehören obliegt wie die Führung des Katasterplans dem zuständigen Kataster- oder Vermessungsamt.
Wie bei komplexen Vermessungen, wie sie für Katasterplan und Katasterbuchwerk notwendig werden nicht anders zu erwarten, besteht ein Gutteil der Basisinformationen, aus denen diese beiden Teile des Liegenschaftskatasters erstellt werden, aus Zahlen. Daher wird häufig neben dem Katasterplan und dem Katasterbuchwerk auch noch ein eigenes Katasterzahlenwerk geführt. Manchmal ist dieses Zahlenwerk aber auch Teil des Katasterbuchwerks.
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Die ersten Kataster – in Form von zur Berechnung der Besteuerung von Grund und Boden angelegter Liegenschaftskataster – entstanden Anfang des 19. Jahrhunderts fast parallel zu den Katastern auf französischem Boden, die als erste echte Liegenschaftskataster gelten dürfen. Hintergrund ist die Besetzung von Teilen des Westens Deutschlands durch französische Truppen, bzw. die Etablierung von abhängigen Republiken auf deutschem Boden durch die Franzosen.
In Süddeutschland und Österreich spricht man meist von Katastermappen und Mappierung für den Vorgang der Vermessung und Zeichnung der Katasterpläne. Die arbeitsaufwendig herzustellenden Feldrisse wurden damals gleich bei Vermessung am Mappentisch gezeichnet und dann zum Schutz in Mappen gelegt (Mappierung).
Die Urmappen (Originale) des Franziszeischen Katasters der österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie, eines der ältesten Katasterwerke im deutschsprachigen Raum, sind bis heute im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien sowie in Archiven der Nachfolgestaaten großteils erhalten geblieben.
Die allgemeine Idee des Katasters als Verzeichnis und Lageplan von Flurstücken geht allerdings deutlich weiter zurück und erste Hinweise auf eine Archivierung und Aufzeichnung zu Feldern und Ländereien finden sich bereits 3000 v. Chr. in Mesopotamien und wenig später auch in Ägypten. Seit 1990 stellen die Kataster- und Vermessungsämter die analogen Karten und Listen auf ein digitales Format um.
Ergebnis sind bislang die Automatisierte Liegenschaftskarte (LAK) bzw. die Digitale Flurkarte (Bayern), die jeweils ein ganzes Bundesland abdecken. An einer weiter verbesserten digitalen Liegenschaftskarte wird derzeit gearbeitet.