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Die Bezeichnung wirtschaftlich Berechtigter stammt ursprünglich aus der Betriebswirtschaft und beschreibt dort diejenige Person oder Institution (im weiteren Person), für die ein Bankkonto oder Bankguthaben geführt wird. Der wirtschaftlich Berechtigte muss dabei nicht identisch mit der Person sein, auf deren Namen das Bankkonto oder Bankguthaben bei dem entsprechenden Kreditinstitut läuft. Hintergrund dieser auf den ersten Blick wenig intuitiven Spezifizierung ist die Möglichkeit als Treugeber eine andere, als Treunehmer bezeichnete Person damit zu beauftragen unter dessen Namen ein Bankkonto oder Bankguthaben zu führen. Der wirtschaftliche Besitz der über dieses auf eine andere Person laufende Konto bleibt aber durch den Vertrag zwischen Treugeber und Treunehmer bei ersterem, dem wirtschaftlich Berechtigten.
Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ist dabei insbesondere für die Verhinderung von Geldwäsche wichtig und steht im Fokus der so genannten KYC Prüfung. KYC ist eine Abkürzung aus dem Englischen und steht für „Know Your Customer“, auf deutsch also: kenne deinen Kunden. Die KYC Prüfung ist verpflichtend für:
Die KYC Prüfung umfasst dabei verschiedene Schritte, von denen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nur einer ist. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Geldwäschegesetz (GWG) und zielen alle darauf ab, Geldwäsche und Steuerhinterziehung zu verhindern.
Auch für Privatpersonen wird häufig, sieht man in die obige Liste der hierzu verpflichteten Unternehmen und Entitäten, eine KYC Prüfung durchgeführt. In vielen Fällen reicht bei Privatpersonen das Ausweisen mit einem Ausweisdokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) sowie die Erklärung, das eröffnete Konto selber als wirtschaftlich Berechtigter und nicht für eine andere Person zu nutzen. Auf der anderen Seite ist es durch Auflegung des wirtschaftlich Berechtigten juristisch natürlich unbedenklich auch als Treunehmer ein Konto zu eröffnen, um sozusagen im Auftrag des wirtschaftlich Berechtigten Geschäfte und Transaktionen durchzuführen. Allein das Verschleiern und Verschweigen einer solchen im Hintergrund bestehenden Verflechtung verstößt gegen das Gesetz.
Bei Immobiliengeschäften werden in der Regel beide Parteien einer KYC Prüfung unterzogen. Da die miteinander agierenden Akteure (Käufer und Verkäufer) aber in den allermeisten Fällen identisch mit den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten sind, ist dies vollkommen unproblematisch. Die KYC Prüfung wird vom Notar sowie von dem Unternehmen durchgeführt, das an der Transaktion beteiligt ist, wenn es sich nicht um zwei Privatpersonen handelt. Wird von dem das Immobiliengeschäft begleitenden Notar für die vereinbarten Zahlungen ein Anderkonto eingerichtet (eine in vielen Fällen wichtige und sinnvolle Absicherung beider Parteien), können Käufer wie Verkäufer als wirtschaftlich Berechtigter gelten, während der Notar, auf dessen Namen bzw. Kanzlei das Anderkonto geführt wird, als Mittelsmann fungiert. Insgesamt ist die Betrachtungsweise bzw. Aufspaltung in Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigten für Privatpersonen in der Regel von keiner großen Bedeutung, außer man versucht sich an komplizierten Konstruktionen zur Steuervermeidung, die ja nicht unbedingt illegal sein müssen.
Juristisch wird der wirtschaftlich Berechtigte im Geldwäschegesetz (GWG) definiert. Dieses übernimmt die Konstruktion einer im Hintergrund die eigentlichen wirtschaftlichen Vorzüge genießenden Person oder eines Unternehmens aus der Betriebswirtschaft. Die Verankerung im Geldwäschegesetz heißt dabei auf keinen Fall, dass die Konstruktion einer Geschäftsbeziehung mit einem wirtschaftlich Berechtigten illegal wäre. Diese kann sogar sehr gute und völlig legitime Gründe haben. So sind denn z. B. Geschäftsführer häufig nicht gleichzeitig die eigentlichen Inhaber des von ihnen geführten Unternehmens oder Unternehmenszweiges. Sie handeln in gewisser Weise als Agent des oder der eigentlich wirtschaftlich Berechtigten.
Kompliziert (und für das Verhindern von Geldwäsche und Steuerhinterziehung irgendwann nur noch schwer nachzuvollziehen), sind Verflechtungen, in denen der eigentliche wirtschaftlich Berechtigte sich hinter mehreren im weitesten Sinne juristischen Personen versteckt. Beachtenswert ist dabei auch die teils unterschiedliche Definition wer in welcher Gesellschaftsform (GmbH, AG, KG etc.) ab welchen prozentualen Besitzanteilen als wirtschaftlich Berechtigter gilt. In vielen Fällen sind dies bei Unternehmen nicht eine sondern mehrere Personen (siehe auch: Varianten des wirtschaftlich Berechtigten).
Berechtigter, der (mask.)
Je nach Betrachtungsweise ist die Bezeichnung wirtschaftlich Berechtigter ein juristischer Begriff mit Grundlage im GWG oder die Beschreibung einer Konstellation einer bestimmten Form unternehmerischen Handelns in der Betriebswirtschaft. Zumeist wird die Bezeichnung heute in ihrer juristischen Definition genutzt. Der Inhalt ist demnach hauptsächlich (wenn auch nicht notwendigerweise ausschließlich) die Beschreibung des wirtschaftlichen Berechtigten als der natürlichen Person, die am Ende der Nutznießer eines Kontos, einer Versicherung oder eines Geschäftes ist. Der wirtschaftlich Berechtigte kann identisch mit der Person sein, die z.B. ein Konto auf seinen Namen eröffnet, dies muss aber nicht zutreffen.
Die das Konto eröffnende Person würde dann als Agent, Stellvertreter oder Treunehmer des wirtschaftlich Berechtigten handeln. Da dies im Zweifel die tatsächlichen Verhältnisse verschleiert, muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Hierfür wird in der Regel die KYC Prüfung (siehe oben) genutzt.
Bei wirtschaftlich Berechtigten wird vor allem in zwei Kategorien unterschieden: natürliche und fiktive wirtschaftliche Berechtigte. Ein fiktiver wirtschaftlicher Berechtigter wird dann angegeben, wenn keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter an einem Geschäft festgestellt werden konnte. Übliche fiktive wirtschaftliche Berechtigte sind z.B.:
Bei verschiedenen Gesellschaftsformen wie Unternehmen, Stiftungen und ähnlichem gibt es jeweils noch ausformulierte Bedingungen wann wer und ab welchem Anteil als wirtschaftlich Berechtigter gelten kann. Bei Unternehmen ist dies in der Regel ab einem Anteil von 25% der Fall, ist aber u. U. auch von der jeweiligen Gesellschaftsform abhängig. Dies kann letztendlich also auch für den Teilverkauf einer Immobilie oder anderen Formen der Immobilienverrentung von Bedeutung sein, falls in Übereinstimmung der Teilhaber mit diesen Geschäfte durchgeführt werden. Auch ein stiller Teilhaber kann als wirtschaftlich Berechtigter gelten, da er möglicherweise Früchte aus dem gemeinsamen Besitz zieht und muss bei einer entsprechenden KYC Prüfung mit angegeben werden.
Die Bezeichnung wirtschaftlich Berechtigter ist auf eine im Vorder- oder Hintergrund agierende Person bezogen und aus dieser Bezeichnung allein ergeben sich erst einmal keinerlei Rechte und Pflichten. Anders sieht dies natürlich aus, wenn in so einer Konstellation Geschäfte durchgeführt werden und die namentlich genannte Partei nicht identisch mit dem wirtschaftlich Berechtigten ist. Im Grunde besteht dann die Pflicht, diesen wirtschaftlich Berechtigten im Hintergrund offenzulegen. So soll Geldwäsche und Steuerhinterziehung idealerweise verhindert werden. Der wirtschaftlich Berechtigte hat auf der anderen Seite in der Regel das Recht, die Früchte aus einem von Geschäft o.ä. zu ziehen.